Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1. Allgemeines

1Das Verkehrsunfallgeschehen stellt die Polizei vor vielfältige Aufgaben. 2Die polizeiliche Unfallaufnahme dient der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, der Verhinderung künftiger Unfälle, dem Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Unfallursachen, der örtlichen Unfalluntersuchung als Grundlage für das Erkennen von Schwachstellen im Straßenraum sowie für die Ausrichtung der Verkehrssicherheitsarbeit. 3Die erhobenen Daten der Verkehrsunfälle dienen außerdem den Zwecken der Statistik. 4Sie werden zudem zur zivilrechtlichen Schadensregulierung herangezogen. 5Mit Inkrafttreten dieser neuen Richtlinien nimmt die Bayerische Polizei deshalb grundsätzlich jeden Verkehrsunfall auf, zu dem sie gerufen wird oder von dem sie sonst Kenntnis erlangt. 6Die polizeiliche Verkehrsunfallaufnahme bildet die Grundlage sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für zivil-, arbeits- und sozialrechtliche Entscheidungen. 7Eine differenzierte Verkehrsunfallaufnahme und Sachbearbeitung soll eine rationelle Sachbehandlung ermöglichen und gleichzeitig einen hohen Qualitätsstandard im Unfallaufnahmeverfahren sicherstellen. 8Die Tätigkeit der Polizei bei der Verkehrsunfallaufnahme bietet gleichzeitig vielfältige Ansatzpunkte für die allgemeine Verkehrssicherheitsarbeit und Kriminalitätsbekämpfung.