Inhalt

Text gilt ab: 15.03.2017

5.   Rechte der Personalvertretungen

5.1  

Die Hauptpersonalvertretungen haben jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in allen die Anwendung und den zentralen Serverbetrieb betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Art. 75a Abs. 1 BayPVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayRiG. Hiervon unberührt bleiben entsprechende Rechte der Personalvertretungen bei den Anwendungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich.

5.2  

Die Hauptpersonalvertretungen haben jederzeit ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle das System betreffenden Unterlagen.