Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2005

6. Rechte der Personalvertretungen

6.1 

Die Hauptpersonalvertretungen haben jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in allen das Programmsystem DIAPERS.GX betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Art. 75a Abs. 1 BayPVG erforderlich ist. Hiervon unberührt bleiben entsprechende Rechte der Personalvertretungen bei den Anwendungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich.

6.2 

Die Hauptpersonalvertretungen haben jederzeit ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle das System betreffende Unterlagen.

6.3 

Im Übrigen sind den Hauptpersonalvertretungen die mit DIAPERS.GX gewonnenen Auswertungen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).