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PatenBek
Text gilt ab: 24.09.2018
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1132-S

Ehrenpatenschaften des Bayerischen Ministerpräsidenten bei Mehrlingsgeburten
(Ehrenpatenschafts-Bekanntmachung – PatenBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten
vom 24. September 2018, Az. Prot3-1360-2-66

(AllMBl. S. 960)

Zitiervorschlag: Ehrenpatenschafts-Bekanntmachung (PatenBek) vom 24. September 2018 (AllMBl. S. 960)

1.   Zielsetzung und Voraussetzungen

1Der Bayerische Ministerpräsident übernimmt auf Antrag der Personensorgeberechtigten die Ehrenpatenschaft für Mehrlinge ab Drillingen, die ab dem 1. Januar 2018 geboren sind, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen und ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Bayern haben. 2Die Übernahme der Patenschaft erfolgt durch Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Urkunde. 3Mit der Übernahme der Patenschaft erkennt der Freistaat Bayern die besonderen Herausforderungen für die Familie an, die sich aus einer Mehrlingsgeburt ergeben. 4Zweck der Zuwendung ist es, die einer Mehrlingsfamilie nach der Geburt entstehenden Sonderaufwendungen zu decken, die nicht von den gewöhnlichen Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst sind. 5Verpflichtungen für den Ehrenpaten entstehen aus der Ehrenpatenschaft nicht.

2.   Art und Höhe der finanziellen Zuwendung

1Die Zuwendung wird einmalig in Höhe von 1 000 Euro je Mehrlingskind gewährt. 2Sie ist eine freiwillige Leistung und erfolgt einkommensunabhängig im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. 3Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.

3.   Verfahren

3.1  

Die Personensorgeberechtigten sollen von der Wohnsitzgemeinde auf die Möglichkeit der Übernahme der Ehrenpatenschaft hingewiesen werden.

3.2  

Der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft ist von den Personensorgeberechtigten unter Nutzung des Antragsformulars in der Anlage innerhalb eines Jahres nach der Geburt der Mehrlinge zu stellen.

3.3  

1Der von der Wohnsitzgemeinde bestätigte Antrag ist bei der Staatskanzlei einzureichen. 2Die Wohnsitzgemeinde bestätigt das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen. 3Dazu sind ihr zusammen mit dem Antrag Kopien der Geburtsurkunden oder der beglaubigten Ausdrucke aus dem Geburtenregister vorzulegen. 4Die Staatskanzlei entscheidet über den Antrag und zahlt die Zuwendung aus. 5Die Auszahlung erfolgt ausschließlich unbar auf ein im Antrag angegebenes Konto der Personensorgeberechtigten.

3.4  

1Die vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Urkunden über die Ehrenpatenschaft werden vom Bürgermeister der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ausgehändigt. 2Der Ministerpräsident kann sich im Einzelfall die Aushändigung selbst vorbehalten.

4.   Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 24. September 2018 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder