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454-I

Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 12. Oktober 2007, Az. IC4-3603-339-Po

(AllMBl. S. 529)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 12. Oktober 2007 (AllMBl. S. 529)

Dienststellen der Bayerischen Landespolizei
Dienststellen der Bayerischen Bereitschaftspolizei
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Regierungen
Kreisverwaltungsbehörden
Gemeinden
nachrichtlich:
Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
Fachbereich Polizei
Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung
Bayerisches Landeskriminalamt

Inhaltsübersicht

1.
Einleitung
1.1
Begriff der Verkehrsordnungswidrigkeit
1.2
Gleichmäßige Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
1.3
Grundlagen
1.3.1
Verfolgungsbehörde
1.3.2
Opportunitätsprinzip
2.
Aufgaben der Polizei bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen
2.1
Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit und ohne Unfallfolge
2.2
Erteilung von Verwarnungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten (Verwarnungsverfahren)
2.2.1
Allgemeines
2.2.2
Zuständigkeit
2.2.3
Zulässigkeit der Verwarnung
2.2.4
Höhe des Verwarnungsgeldes
2.2.5
Wirksamkeit der Verwarnung
2.2.6
Verwarnungsverfahren
2.2.6.1
Persönliche Verwarnung
2.2.6.2
Schriftliche Verwarnung
2.2.7
Zeugenfragebogen
2.2.8
Verfahren bei nicht wirksamer Verwarnung
2.2.9
Beschaffung und Verwaltung der Vordrucke bei der Polizei
2.2.9.1
Beschaffung
2.2.9.2
Verwaltung der Verwarnungsblöcke
2.2.9.3
Rückgabe der Verwarnungsblöcke
2.2.10
Abrechnung der Verwarnungsgelder und Behandlung von Zahlungen bei der Polizei
2.3
Anzeigenverfahren
2.3.1
Feststellung und Anhörung des Betroffenen
2.3.1.1
Tatortanzeigen
2.3.1.2
Kennzeichenanzeigen
2.3.1.3
Anzeigen durch Dritte
2.3.2
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch die Anhörung des Betroffenen
2.3.3
Verfahren in besonderen Fällen
2.3.3.1
Verkehrsordnungswidrigkeiten Minderjähriger
2.3.3.2
Anzeigen bei Heranwachsenden
2.3.3.3
Anzeigen bei Exterritorialen und Abgeordneten
2.3.3.4
Anzeigen gegen Angehörige ausländischer Berufskonsulate
2.3.3.5
Anzeigen gegen Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte
2.3.3.6
Anzeigen gegen Personen ohne festen Wohnsitz oder ohne ständigen Aufenthalt
2.3.4
Vernehmung von Zeugen
2.3.5
Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt
2.3.6
Abgabe der Anzeige an die Zentrale Bußgeldstelle
2.3.6.1
Bußgeldvorschlag
2.3.6.2
Aufbewahrungsfristen
2.3.6.3
Zuständige Bußgeldbehörde
2.3.7
Einstellung des Verfahrens
2.3.8
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
2.3.8.1
Zusammenhang zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit
2.3.8.2
Verfahren nach Einspruch
2.4
Sonstige Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Straßenverkehrs
3.
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
3.1
Höhe der Geldbuße
3.1.1
Regelsätze
3.1.2
Tateinheit
3.1.3
Tatmehrheit
3.1.4
Höchstmaß der Geldbuße
3.1.5
Abweichung von Regelsätzen bei Verwarnungstatbeständen
3.2
Fahrverbot
3.2.1
Anordnung des Fahrverbots
3.2.2
Dauer und Wirksamkeit des Fahrverbots
3.2.3
Verwahrung und Beschlagnahme des Führerscheins
3.3
Kostenrechtliche Behandlung bei Beschlagnahmeanordnungen
3.4
Verständigung der zuständigen Verwaltungsbehörden, Mängelanzeigen
3.5
Bußgeldbescheide gegen Angehörige ausländischer Berufskonsulate und gegen Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, des zivilen Gefolges und deren Angehörige
4.
Schlussbestimmungen
Anlagen
Verwarnungsbescheinigung (von 5 Euro bis 20 Euro) – Vordruck
Verwarnungsbescheinigung (von 25 Euro bis 35 Euro) – Vordruck
Verwarnung mit Zahlungsaufforderung – Vordruck
Betroffenenanhörung zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit – Verwarnung
Betroffenenanhörung zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit – Anzeige
Formblatt zur Zeugenanhörung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren – Verwarnung
Formblatt zur Zeugenanhörung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren – Anzeige
Anweisung zur Erstellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten-Anzeigen

1. Einleitung

Zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310) in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl I S. 1786), §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 18. Juli 2006 (GVBl S. 417) werden folgende Hinweise gegeben:

1.1 Begriff der Verkehrsordnungswidrigkeit

Verkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne dieser Bekanntmachung sind die Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).
Diese Verkehrsordnungswidrigkeiten werden je nach Schwere des Verstoßes unterschiedlich geahndet. Hierbei erfolgt eine Untergliederung in Verwarnungen (mit und ohne Zahlungsaufforderung) und Anzeigen.

1.2 Gleichmäßige Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

Im Interesse eines gleichmäßigen Vollzugs sind Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BAnz Nr. 28a vom 22. Dezember 2006) enthaltenen Regelsätzen und den nachfolgenden Richtlinien zu ahnden.

1.3 Grundlagen

1.3.1 Verfolgungsbehörde

Die Dienststellen der Polizei sind – über ihre Aufgaben als Ermittlungsorgan (§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [OWiG]) hinaus – in den Fällen des § 6 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) selbstständig und eigenverantwortlich handelnde Verfolgungsbehörde, solange sie die Sache nicht an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben. Als Verfolgungsbehörde haben sie nach § 46 Abs. 2 OWiG dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten, soweit in § 46 Abs. 3 bis 5, §§ 47 bis 50 und § 55 OWiG nichts anderes bestimmt ist.
Gibt in den Fällen der § 41 Abs. 2, § 43 OWiG die Staatsanwaltschaft die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Polizei ab, so lebt die Zuständigkeit der Polizei als Verfolgungsbehörde wieder auf.

1.3.2 Opportunitätsprinzip

Die Dienststellen und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen (§ 53 Satz 1 OWiG). Sie haben dabei insbesondere zu prüfen, ob
a)
von der Verfolgung einer Tat abgesehen werden kann,
b)
bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung ohne oder mit Verwarnungsgeld erteilt werden kann oder
c)
eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten ist.
Von der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann die Polizei nach pflichtgemäßem Ermessen dann absehen,
aa)
wenn die Tat unbedeutend ist und kein öffentliches Interesse an einer Ahndung besteht, sodass eine Belehrung, ein Hinweis oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreichend erscheint (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 OWiG),
bb)
wenn bereits vor Aufnahme von Ermittlungen, insbesondere vor einer schriftlichen Anhörung des Betroffenen, ersichtlich ist, dass ein ausreichender Tatnachweis oder eine Feststellung des Täters nicht möglich ist oder dass der mit weiteren Ermittlungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu der Bedeutung der Tat stehen würde,
cc)
wenn sie aufgrund anderer vordringlicher polizeilicher Aufgaben an der Verfolgung gehindert ist.

2. Aufgaben der Polizei bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen

2.1 Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit und ohne Unfallfolge

Bei der Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne Unfallfolge ist wie nachfolgend beschrieben, bei Aufnahme von Straßenverkehrsunfällen und der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolge ist nach der Bekanntmachung vom 30. April 1997 (AllMBl S. 355), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676), zu verfahren.

2.2 Erteilung von Verwarnungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten (Verwarnungsverfahren)

2.2.1 Allgemeines

Die Verwarnung ist ein wichtiges Mittel zur Verkehrserziehung. Sie dient dazu, den Verkehrsteilnehmer an die Beachtung der Verkehrsvorschriften zu erinnern, ihm durch ihn begangene geringfügige Verkehrsverstöße vorzuhalten und diese in einem vereinfachten Verfahren zu ahnden. Von ihr ist nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu machen. Auch soll hierdurch die Akzeptanz der Verkehrsvorschriften für die Zukunft erhöht werden.
Die Verwarnung ist ein Angebot an den Verkehrsteilnehmer, eine geringfügige Maßnahme mit präventivem Charakter zu akzeptieren, um ein förmliches Bußgeldverfahren zu vermeiden. Eine Verwarnung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Betroffene einverstanden ist. Andernfalls ist ein förmliches Bußgeldverfahren einzuleiten, das dem Betroffenen eine gerichtliche Prüfung des Sachverhalts ermöglicht.

2.2.2 Zuständigkeit

Verwarnungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten können gemäß §§ 56, 57 OWiG erteilen:
die nach § 36 OWiG, § 26 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §§ 2 und 4 ZuVOWiG zuständigen Verwaltungsbehörden;
die hierzu ermächtigten, im Außendienst tätigen Bediensteten dieser Behörden;
die hierzu ermächtigten Beamten und Angestellten der Polizei.
Zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld sind ermächtigt:
a)
die Polizeivollzugsbeamten der Bayerischen Landespolizei;
b)
die Mitarbeiter des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens;
c)
die Polizeivollzugsbeamten der Bayerischen Bereitschaftspolizei, die während der Ausbildung zu Dienststellen des polizeilichen Einzeldienstes abgeordnet oder nach Ablegung der Anstellungsprüfung für den mittleren oder gehobenen Polizeivollzugsdienst zur Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes eingesetzt sind;
d)
die Angestellten nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (POG) bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts;
e)
die Beauftragten der ermächtigten Gemeinden bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts, die im ruhenden Verkehr, bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit oder sonstiger Verstöße, die den Gemeinden zur Verfolgung übertragen sind, festgestellt werden.

2.2.3 Zulässigkeit der Verwarnung

a)
Eine Verwarnung darf nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erteilt werden. Ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig im Sinn von § 56 Abs. 1 OWiG angesehen werden kann, richtet sich nach der Bedeutung des Verstoßes und nach dem Vorwurf, der den Täter trifft. In der Regel ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit dann als geringfügig anzusehen, wenn im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für die Zuwiderhandlung als Ahndungssatz ein Betrag unter 40 € ausgebracht ist.
b)
Eine Verwarnung darf in der Regel nicht erteilt werden
aa)
bei grob verkehrswidrigem oder rücksichtslosem Verhalten von Verkehrsteilnehmern;
bb)
bei Zuwiderhandlungen, für die im Tatbestandskatalog als Ahndungssatz ein Betrag von 40 € oder mehr ausgebracht ist.
In den unter Buchst. bb genannten Fällen kommt eine Verwarnung jedoch ausnahmsweise in Betracht, wenn wegen ganz besonderer Umstände des Einzelfalles (z.B. wenn – für den Täter ersichtlich – eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war) eine Verwarnung ausreichend ist.
c)
Eine Verwarnung ist unzulässig bei Kindern gemäß § 12 Abs. 1 OWiG und Personen, die nach §§ 18 und 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen.
Sie ist zulässig bei
Jugendlichen (§ 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes [JGG]), wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, d.h. wenn sie vorwerfbar gehandelt haben (§ 12 Abs. 1 OWiG, § 3 JGG). Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Jugendlicher kann davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen vorliegen, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Trotz vorwerfbaren Handelns ist von einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld abzusehen, wenn die Tat ihre Ursache allein in der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbekümmertheit des Jugendlichen hat und anzunehmen ist, dass eine Ermahnung oder Verwarnung ohne Verwarnungsgeld ausreicht;
Heranwachsenden (§ 1 Abs. 2 JGG);
Ausländern
Sind diese mit den deutschen Verhältnissen nicht ausreichend vertraut, ist großzügig zu verfahren;
Mitgliedern der Stationierungskräfte, des zivilen Gefolges und deren Angehörigen;
Mitgliedern des Bundestags und des Landtags.
d)
Besteht kein öffentliches Interesse an einer Ahndung, weil die Bedeutung des Verstoßes und der den Täter treffende Vorwurf nach den Umständen des Einzelfalles besonders gering sind (unbedeutende Ordnungswidrigkeit), ist kein Verwarnungsgeld zu erheben, sondern von der Möglichkeit einer Belehrung, eines Hinweises oder einer Verwarnung ohne Verwarnungsgeld (mündliche Verwarnung) Gebrauch zu machen.
e)
Liegen bei mehreren Tatbeteiligten die Voraussetzungen für eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld vor, kann ein Beteiligter, der mit einer Verwarnung einverstanden ist, auch dann verwarnt werden, wenn die übrigen Beteiligten eine Verwarnung ablehnen oder die Zahlung verweigern.
f)
Werden durch ein und dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen (Tateinheit), für die jeweils eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung trotz Verletzung mehrerer Vorschriften insgesamt noch geringfügig ist.
g)
Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen verschiedene geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, sind wegen der einzelnen Verstöße je gesonderte Verwarnungen zu erteilen (Tatmehrheit).
h)
Die ermächtigten Beamten und Angestellten der Polizei dürfen eine Verwarnung erteilen, wenn sie die Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise (z.B. durch den Dienstausweis) ausweisen. Die im Außendienst tätigen Bediensteten der Verwaltungsbehörden haben sich auszuweisen.
Die zuständigen Verwaltungsbehörden dürfen eine Verwarnung erteilen, solange das Verfahren bei ihnen anhängig ist.

2.2.4 Höhe des Verwarnungsgeldes

a)
Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 € erhoben.
Maßgebend sind die im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog ausgebrachten Beträge unter 40 €. Sie sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln ist das Verwarnungsgeld in der Regel zu verdoppeln, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, dass der Betroffene besonders verantwortungslos gehandelt hat; Nr. 2.2.3 Buchst. b bleibt unberührt. Ergibt sich dadurch im Einzelfall ein Betrag von 40 € oder mehr, ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
In der Regel wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten von gewöhnlichen Tatumständen auszugehen sein. Sie können dann nicht mehr angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände (solche können die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit oder auf den Verkehrsablauf, aber auch das Verschulden des Betroffenen sein) die Zuwiderhandlung im Einzelfall die Wertigkeit der Masse gleichartiger Verstöße erkennbar über- bzw. unterschreitet (atypischer Fall). Eine Folge des Verstoßes (z.B. konkrete Behinderung bei verbotswidrigem Parken) ist für sich allein noch kein Anlass, nicht mehr gewöhnliche Tatumstände anzunehmen.
b)
Ist im Tatbestandskatalog ein Verwarnungsgeld von mehr als 20 € vorgesehen, kann es bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 € ermäßigt werden. Im Übrigen bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen unberücksichtigt.
c)
Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 €, bei Radfahrern 10 € nicht überschreiten, sofern der Tatbestandskatalog nichts anderes bestimmt. Die für vorsätzliches Handeln getroffene Regelung (Nr. 2.2.4 Buchst. a) bleibt unberührt.
d)
Bei Zuwiderhandlungen, die im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog nicht enthalten sind, richtet sich die Höhe des Verwarnungsgeldes nach der Bedeutung des Verstoßes und dem Vorwurf, der den Täter trifft.
e)
Wird wegen eines Verkehrsunfalls eine Verwarnung erteilt, richtet sich die Höhe des Verwarnungsgeldes allein nach der dem Unfall zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit.

2.2.5 Wirksamkeit der Verwarnung

a)
Die Verwarnung wird wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Verweigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsbehörde entweder
aa)
sofort bezahlt oder
bb)
bar innerhalb der ihm eingeräumten Frist bei einer Polizeidienststelle einbezahlt,
cc)
innerhalb der ihm eingeräumten Frist bei der in der Zahlungsaufforderung bestimmten Stelle auf das in der Zahlungsaufforderung bestimmte Konto einzahlt oder
dd)
so rechtzeitig auf andere Weise überweisen lässt, dass der Betrag fristgerecht auf dem in der Zahlungsaufforderung bestimmten Konto eingeht.
Bei verspäteter Zahlung ist die Verwarnung wirksam, wenn das Verwarnungsgeld von der Verwaltungsbehörde angenommen wird.
Spätestens ab Erlass eines Bußgeldbescheides ist die Annahme der Verwarnung unwirksam (siehe Nr. 2.2.8).
Fehlen bei unbarer Zahlung die Angaben zur ordnungsgemäßen Zuordnung und Verbuchung des Betrages, ist die Zahlung nicht entsprechend den Bestimmungen der Verwaltungsbehörde geleistet mit der Folge, dass die Verwarnung nicht wirksam wird.
b)
Nach wirksamer Verwarnung kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist (§ 56 Abs. 4 OWiG). Die Verwarnung kann auf einen bestimmten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt werden. In solchen Fällen kann die Tat in den Handlungsteilen, die von der Beschränkung nicht erfasst sind, weiter verfolgt werden.
Das Verfolgungshindernis wirkt nur gegenüber dem Betroffenen, der die Verwarnung mit Verwarnungsgeld angenommen hat, nicht aber zugunsten eines anderen Täters.

2.2.6 Verwarnungsverfahren

2.2.6.1 Persönliche Verwarnung

Es ist nach Möglichkeit persönlich zu verwarnen. Dazu sind auch Verkehrsteilnehmer, die eine Ordnungswidrigkeit im fließenden Verkehr begangen haben, anzuhalten, wenn das ohne Störung des Verkehrs möglich ist.
Wird die Verwarnung persönlich erteilt und zahlt der Betroffene das Verwarnungsgeld an Ort und Stelle, ist ihm über die Verwarnung, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung eine Verwarnungsbescheinigung auszuhändigen. Die Polizei verwendet dafür Vordrucke nach Anlage 1a und 1b.
Ist der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, entrichtet das Verwarnungsgeld aber nicht an Ort und Stelle, ist ihm eine Zahlungsaufforderung auszuhändigen. Dazu dient bei der Polizei der Vordruck nach Anlage 2.
Zahlt der Verwarnte rechtzeitig in bar, ist ihm eine ausgefüllte Verwarnungsbescheinigung (Anlage 1a oder 1b) zu übergeben.
Unterbleibt die Zahlung, ist zur Durchführung des Bußgeldverfahrens eine schriftliche Anhörung nicht mehr notwendig.
Macht ein Betroffener glaubhaft, dass er die Zahlungsfrist unverschuldet versäumt hat und zahlt er gleichzeitig das Verwarnungsgeld ein, kann die Zahlung angenommen und die Verwarnung als wirksam angesehen werden. Wurde jedoch bereits Anzeige wegen der Ordnungswidrigkeit erstattet, ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass die Verwarnung nur wirksam werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung noch kein Bußgeldbescheid erlassen war. Die Zentrale Bußgeldstelle ist in diesem Fall unverzüglich unter Angabe des Tages, an dem die Einzahlung entgegengenommen wurde, zu unterrichten.
War zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Verwarnungsgeldes bereits ein Bußgeldbescheid erlassen, konnte die Verwarnung nicht mehr wirksam werden. Das verspätet bezahlte Verwarnungsgeld muss in solchen Fällen in der Regel zurückgezahlt werden. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt kann dem Betroffenen jedoch auch die Anrechnung auf den im Bußgeldverfahren festgesetzten Gesamtbetrag anbieten.

2.2.6.2 Schriftliche Verwarnung

a)
Kann der Betroffene bei einer Ordnungswidrigkeit, die im fließenden Verkehr begangen worden ist, nicht angehalten werden oder wird eine Ordnungswidrigkeit durch Anzeige Dritter bekannt, kann der Betroffene schriftlich verwarnt werden. Dafür sind Vordrucke nach Anlage 3a zu verwenden.
b)
Wird bei einer Ordnungswidrigkeit, die im ruhenden Straßenverkehr begangen worden ist, der Betroffene nicht an Ort und Stelle angetroffen, ist eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung nach Anlage 2 auszustellen. Das ausgefertigte Formblatt ist am Kraftfahrzeug anzubringen. Gegebenenfalls ist auch ein Versand an die Halteradresse möglich. Hierzu ist ein Vordruck nach Anlage 3a zu verwenden.
Geht das Verwarnungsgeld innerhalb von zwei Wochen nicht ein, ist der Betroffene nach Nr. 2.2.6.2 Buchst. a erneut schriftlich zu verwarnen. Im Falle des postalischen Versands erfolgt keine zweite Verwarnung.
Zahlt der Betroffene das Verwarnungsgeld bei der Polizeidienststelle in bar ein, ist nach Nr. 2.2.6.1 zu verfahren.
c)
Eine schriftliche Verwarnung (Vordruck nach Anlage 3a) ist auch dann zu erteilen, wenn sich erst aufgrund von Ermittlungen ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Verwarnung vorliegen. Sie kann auch erteilt werden, wenn bereits eine Anzeige vorgelegt wurde und eine Geldbuße nicht angemessen erscheint. Bei der Polizei ist zu dieser Entscheidung der Vorgesetzte der die Anzeige erstattenden Dienstkraft befugt.
d)
Betrifft die Verwarnung einen Halt- oder Parkverstoß und kann der Führer des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern (§ 25a StVG), ist das Verfahren einzustellen und nach den für die Durchführung des Kostenverfahrens nach § 25a StVG geltenden Richtlinien zu verfahren. Ansonsten gilt für die Einstellung des schriftlichen Verwarnungsverfahrens Nr. 2.3.7.

2.2.7 Zeugenfragebogen

Handelt es sich bei dem eingetragenen Fahrzeughalter um eine juristische Person oder sind Fahrzeughalter und -führer offensichtlich nicht die gleiche Person, geht an den Fahrzeughalter ein Zeugenfragebogen (siehe auch Nr. 2.3.1.2).

2.2.8 Verfahren bei nicht wirksamer Verwarnung

Wird eine Verwarnung nicht wirksam, weil der Betroffene mit ihr nicht einverstanden ist oder das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß bezahlt, ist nach Nr. 2.3.1 zu verfahren.
Von der Unwirksamkeit einer Verwarnung kann in der Regel ausgegangen werden, wenn innerhalb von drei Wochen nach Erteilung der Verwarnung oder Absendung der schriftlichen Verwarnung das Verwarnungsgeld nicht bezahlt wird.
Geht das Verwarnungsgeld erst nach Abgabe der Anzeige an die Zentrale Bußgeldstelle ein, ist der Betrag an den Betroffenen zurückzuzahlen. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt kann dem Betroffenen die Anrechnung des bereits bezahlten Betrages auf den Gesamtbetrag des Bußgeldbescheides anbieten. Eine Rückzahlung erfolgt, wenn das Verwarnungsgeld erst nach Zustellung des Kostenbescheides nach § 25 a StVG eingeht.

2.2.9 Beschaffung und Verwaltung der Vordrucke bei der Polizei

2.2.9.1 Beschaffung

Die Vordrucke nach Anlage 1a, 1b, 2 werden von den Polizeipräsidien bzw. von den Kommunen beschafft. Hinsichtlich der Vordrucke nach Anlage 2 hat die Beschaffung durch die Polizei in Abstimmung mit dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt zu erfolgen.
Die Verwarnungsblöcke enthalten 25 Vordrucke nach Anlage 1a und 1b dieser Bekanntmachung. Sie und die Blöcke selbst müssen fortlaufend nummeriert sein.
Änderungen der Vordrucke sind – von dienststellenbezogenen Angaben abgesehen – nur mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern zulässig.

2.2.9.2 Verwaltung der Verwarnungsblöcke

Die Polizeipräsidien verteilen die Verwarnungsblöcke an die nachgeordneten Dienststellen, die sie in erforderlichem Umfang an die für die Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld ermächtigten Beamten und Angestellten ausgeben. Die Verwarnungsblöcke sind wie Quittungsblöcke im Sinne der VV Nrn. 39.7 bis 39.10 zu Art. 70 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) zu behandeln und in einem besonderen Abschnitt des Quittungsbestandsbuchs (VV Nr. 17.2 zu Art. 71 BayHO) nachzuweisen.

2.2.9.3 Rückgabe der Verwarnungsblöcke

Aufgebrauchte Verwarnungsblöcke sind an die Dienststelle zurückzugeben. Dabei sind unbrauchbar gewordene Verwarnungsbescheinigungen mit abzuliefern.

2.2.10 Abrechnung der Verwarnungsgelder und Behandlung von Zahlungen bei der Polizei

Die zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld befugten Polizeibeamten und Angestellten werden ermächtigt, bar gezahlte Verwarnungsgelder gegen Verwarnungsbescheinigungen nach Anlage 1a und 1b dieser Bekanntmachung entgegenzunehmen (VV Nr. 36.5 zu Art. 70 BayHO).
Sie liefern die eingenommenen Verwarnungsgelder nach Verbrauch eines Verwarnungsblockes mit diesem, sonst monatlich bei ihrer Dienststelle ab. Dies gilt entsprechend für im Vorhinein bekannte längere Abwesenheiten von der Dienststelle.

2.3 Anzeigenverfahren

Die Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt in der Regel im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung. Eine Anweisung hinsichtlich der Beachtung wichtiger Punkte bei der Erstellung von Anzeigen ist dieser Bekanntmachung beigefügt (Anlage 5); im Übrigen sind die Handbücher der EDV-Verfahren und die Richtlinien der Zentralen Bußgeldstelle zu beachten.
Die Gestaltung der Bußgeldbescheide und deren Urschrift sowie einzelner Erfassungsbelege erfolgt in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern.

2.3.1 Feststellung und Anhörung des Betroffenen

2.3.1.1 Tatortanzeigen

Dem Betroffenen ist grundsätzlich an Ort und Stelle Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (Anhörung). Es dient der Verkehrserziehung, wenn er sofort angehalten und auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht wird. Vor der Anhörung ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Hingegen braucht er nicht darauf hingewiesen zu werden, dass er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann (§ 55 OWiG).
Das Ergebnis der Anhörung ist auf dem Anhörbogen oder sonst in geeigneter Weise festzuhalten. Eine kurze Äußerung ist möglichst wortgetreu aufzuschreiben. Längere Ausführungen können zusammengefasst werden, müssen aber den wesentlichen Inhalt der Erklärung richtig wiedergeben.
Verweigert der Betroffene eine Äußerung, ist auch das zu vermerken. Zur Angabe seiner Personalien ist er jedoch im Rahmen des § 111 OWiG verpflichtet. Möchte sich der Betroffene schriftlich äußern, ist ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Auch in diesem Fall ist er nach § 55 OWiG zu belehren. Nach Möglichkeit soll ihm ein Anhörbogen mitgegeben werden mit der Aufforderung, ihn ausgefüllt innerhalb einer Woche der angegebenen Polizeidienststelle zuzuleiten. Geht eine schriftliche Äußerung innerhalb der gesetzten Frist nicht ein, ist das zu vermerken. Das Anhörungsverfahren gilt dann als abgeschlossen.

2.3.1.2 Kennzeichenanzeigen

a)
Ein Betroffener, den die Polizei nicht am Tatort antrifft und dessen Personalien nicht bekannt sind, ist aufgrund des amtlichen Kennzeichens bzw. des Versicherungskennzeichens zu ermitteln. Das Polizeiverwaltungsamt sendet den auf der Vorderseite ausgefüllten Anhörbogen (Anlage 3b) dem Halter zur schriftlichen Äußerung zu und vermerkt das Datum der Versendung auf der Anzeige bzw. in der Akte/EDV-System. Wird der Anhörbogen nicht innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel zwei Wochen) zurückgesandt, sind die auf dem Anhörbogen verlangten Angaben zur Person des Halters – soweit noch erforderlich – über die zuständige Polizeidienststelle oder in anderer Weise zu ermitteln. Anschließend ist in der Regel ohne weitere Anhörung Anzeige gegen den Halter zu erstatten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, es sei denn, Halter und Betroffener sind offenkundig nicht identisch. Im Einzelfall – vor allem bei schwereren Verstößen – kann es jedoch geboten sein, den Halter zu vernehmen. Handelt es sich bei dem Halter um eine juristische Person oder sind Fahrzeughalter und Fahrzeugführer offensichtlich unterschiedliche Personen, wird anstelle des Anhörbogens ein Zeugenfragebogen (Anlage 4b) versandt.
b)
Sendet der Halter den Anhörbogen mit dem Vermerk zurück, dass nicht er selbst, sondern ein anderer als Fahrer in Betracht komme, ohne dass dieser erkennbar Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, ist dem Fahrer ein Anhörbogen zur schriftlichen Äußerung (Anlage 3b) zuzusenden.
c)
Ergeht keine oder eine unzureichende Halterantwort, sollen weitere Ermittlungen erfolgen.
d)
Wird der Anhörbogen nur unvollständig ausgefüllt, sind weitere Ermittlungen zur Person des Betroffenen erforderlich.

2.3.1.3 Anzeigen durch Dritte

Anzeigen durch Dritte sind wie Anzeigen von Polizeibeamten zu behandeln. Nr. 2.3.4 – Vernehmung von Zeugen – ist zu berücksichtigen.

2.3.2 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch die Anhörung des Betroffenen

Durch die erste Vernehmung des Betroffenen wird die Verjährung unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Wurde ein Betroffener bereits an Ort und Stelle zu der Beschuldigung angehört und wird ihm später gleichwohl noch ein Anhörbogen übersandt, unterbricht das die Verjährung nicht mehr.
Die Verjährung wird auch durch die Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Weiterhin unterbricht die Verjährung auch die Anordnung zu einer dieser Maßnahmen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Eine Bekanntgabe in diesem Sinn ist auch die Übersendung des Anhörbogens zur ersten schriftlichen Äußerung (Anlage 3b). Wird der Anhörbogen an den Halter versandt, wird die Verjährung nur dann unterbrochen, wenn der Halter zugleich der Betroffene ist.
Die Unterbrechung der Verjährung tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Anhörbogen versandt wird. Auf der Anzeige oder in der Akte ist der Zeitpunkt der Versendung zu vermerken.
Liegt zwischen der Anordnung der Anhörung und dem Versand des Anhörbogens ein Tagesunterschied, gilt das Datum der Anordnung als Verjährungsunterbrechung.
Eine Versendung des Zeugenfragebogens unterbricht die Verjährung nicht.

2.3.3 Verfahren in besonderen Fällen

2.3.3.1 Verkehrsordnungswidrigkeiten Minderjähriger

Ein Kind kann nicht ordnungswidrig handeln (§ 12 Abs. 1 OWiG).
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Jugendlicher (§ 1 Abs. 2 JGG) ist in der Regel Anzeige zu erstatten, wenn der Jugendliche zurzeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug erscheint, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 12 Abs. 1 OWiG, § 3 JGG). Die Voraussetzungen für eine Anzeige werden immer dann vorliegen, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen.
Bei allen Verfolgungen von Verkehrsverstößen Jugendlicher ist die Anschrift des gesetzlichen Vertreters anzugeben.

2.3.3.2 Anzeigen bei Heranwachsenden

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG) ist wie bei Erwachsenen zu verfahren.

2.3.3.3 Anzeigen bei Exterritorialen und Abgeordneten

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten von Personen, die nach §§ 18 und 19 GVG der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sind, ist von einer Verfolgung abzusehen. Auf die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1993 (AllMBl 1994 S. 29) wird hingewiesen.
Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten der Mitglieder des Bundestages und des Landtages unterliegt keiner Einschränkung.

2.3.3.4 Anzeigen gegen Angehörige ausländischer Berufskonsulate

Eine Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten von Mitgliedern konsularischer Vertretungen ist nicht zulässig, wenn sie diese in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen haben. Anlage 5 dieser Bekanntmachung ist zu beachten.

2.3.3.5 Anzeigen gegen Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte

Verkehrsordnungswidrigkeiten von Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte, des zivilen Gefolges und deren Angehörigen können grundsätzlich verfolgt und geahndet werden.
Bei einem Verstoß gegen Verhaltensvorschriften können Führer von Dienst- und Privatfahrzeugen zur Anzeige gebracht werden.
Ist der Führer jedoch ein Mitglied der Truppe, ist diese Anzeige als Mitteilung an die zuständige Militärbehörde zu senden.
Sonstige Führer von Dienst- und Privatfahrzeugen unterliegen der deutschen Gerichtsbarkeit, die Verfolgung und Ahndung obliegt dem Polizeiverwaltungsamt.
Bei Verstößen gegen Vorschriften über Zustand, Ladung und Besetzung von Kraftfahrzeugen durch Mitglieder der Truppe ist sowohl bei Dienst-, als auch bei Privatfahrzeugen eine Mitteilung an die zuständige Militärbehörde zu richten.
Bei Verstößen dieser Art durch Mitglieder des zivilen Gefolges und Angehörigen von Mitgliedern der Truppe sowie Angehörigen des zivilen Gefolges ist Verkehrsordnungswidrigkeiten-Anzeige zu erstatten und der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt zuzuleiten.
Liegen Verhaltens- und Ausrüstungsverstöße in Tateinheit vor, ist neben der Mitteilung zusätzlich eine Ahndung der Verstöße, wie beschrieben, möglich.
Die Möglichkeit, in diesen Fällen Verwarnungen zu erteilen, bleibt unberührt.
Wird Ordnungswidrigkeiten-Anzeige erstattet, sind die besonderen Verfahrensvorschriften nach Anlage 5 zu beachten.

2.3.3.6 Anzeigen gegen Personen ohne festen Wohnsitz oder ohne ständigen Aufenthalt

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten von Personen, die im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, ist weitgehend von der Verwarnung nach §§ 56, 57 OWiG Gebrauch zu machen.
Erscheint eine Verwarnung wegen der Bedeutung der Tat oder der Schuld des Täters nicht möglich, ist nach § 132 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG zu verfahren und anzuordnen, dass der Betroffene eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldbuße und die Kosten des Verfahrens leistet und einen Zustellungsbevollmächtigten benennt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist unter Berücksichtigung der im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog festgelegten Ahndungssätze und der voraussichtlich anfallenden Kosten zu bemessen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die Erhebung und Behandlung von Sicherheitsleistungen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren (SiL-Pol) in der jeweils geltenden Fassung (vgl. derzeit IMS vom 21. März 2002, geändert durch IMS vom 21. März 2005, jeweils Az.: IZ6-0742.11-1).

2.3.4 Vernehmung von Zeugen

Stellt ein Polizeibeamter eine Verkehrsordnungswidrigkeit fest, wird in aller Regel sein Zeugnis genügen.
Soweit sich bei Anzeigen durch Dritte die Aussage aus der Verkehrsordnungswidrigkeiten-Anzeige ergibt, entfällt das Erfordernis einer gesonderten Vernehmung. In diesen Fällen ist lediglich eine Niederschrift zur Person des Zeugen geboten.
Sind ausnahmsweise Zeugen zu vernehmen, soll das grundsätzlich schriftlich geschehen, es sei denn, dass der Zeuge ohne Schwierigkeit an Ort und Stelle mündlich vernommen werden kann. Der Vernehmungsbogen (Anlage 4a bzw. 4b: Formblatt zur Zeugenanhörung) ist dem Zeugen mit einem Freiumschlag zuzusenden.
Führt die schriftliche Vernehmung nicht zum Erfolg, sind die Zeugen vorzuladen (§§ 161a, 51 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

2.3.5 Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt

Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister ist, soweit nicht automatisiert geschehen, durch die endsachbearbeitende Dienststelle einzuholen, wenn im Tatbestandskatalog für den infrage stehenden Tatbestand ein Ahndungssatz von 40 € oder mehr ausgebracht ist.

2.3.6 Abgabe der Anzeige an die Zentrale Bußgeldstelle

2.3.6.1 Bußgeldvorschlag

Erscheint nach Abschluss der Ermittlungen unter Berücksichtigung der Äußerung des Betroffenen und der etwaigen Zeugenaussagen ein Bußgeldbescheid gerechtfertigt, ist die Anzeige an die Zentrale Bußgeldstelle abzugeben. Von den Regelsätzen darf im Vorschlag nur dann abgewichen werden, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles das erfordern. Das Abweichen ist besonders zu begründen.
Kommt ein Fahrverbot nur für bestimmte Fahrzeuge in Betracht, ist im Feld Hinweise anzugeben, welche Fahrzeugarten (z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge) davon ausgenommen sein sollen.
In der Anzeige ist bei Beteiligung eines Verteidigers o. Ä. die Angabe erforderlich, dass dieser bevollmächtigt ist. Die Vertretungsvollmacht verbleibt grundsätzlich bei den Akten.
Bei Sicherheitsleistungen sind die Höhe der Sicherheitsleistung sowie der Zustellungsbevollmächtigte und die Zahlstelle (Staatsoberkasse, Justizkasse etc.) anzugeben. Etwaige Kostenvormerkungen werden entsprechend den Vorgaben der Zentralen Bußgeldstelle mitgeteilt. Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister wird zentral an die Zentrale Bußgeldstelle gesteuert.

2.3.6.2 Aufbewahrungsfristen

Betrifft die Anzeige eine Verkehrsunfallsache oder wird von der Dienststelle ein Fahrverbot vorgeschlagen, sind die Unterlagen drei Jahre, in allen übrigen Fällen ein Jahr aufzubewahren. Für das Bayerische Polizeiverwaltungsamt gelten hinsichtlich Aufbewahrungs- und Datenlöschfristen Sonderregelungen.

2.3.6.3 Zuständige Bußgeldbehörde

Zuständige Bußgeldbehörde ist gemäß § 36 OWiG, § 26 StVG in Verbindung mit § 4 ZuVOWiG die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit in Bayern begangen und von der Polizei zur Anzeige gebracht oder durch Polizeibeamte entdeckt wurde.
Wurde die Verkehrsordnungswidrigkeit durch im Außendienst tätige Bedienstete ermächtigter Gemeinden im eigenen Gebiet entdeckt, ist die Gemeinde zuständige Bußgeldbehörde gemäß § 36 OWiG, § 26 StVG in Verbindung mit § 2 ZuVOWiG, soweit sie eine eigene Bußgeldstelle hat.

2.3.7 Einstellung des Verfahrens

Ist die Einstellung des Verfahrens geboten, weil
a)
nach dem Ermittlungsergebnis ein ausreichender Tatnachweis oder die Feststellung des Täters nicht möglich erscheint,
b)
der mit weiteren Ermittlungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat stehen würde,
c)
nach den Umständen des Einzelfalles ein Verzicht auf Ahndung geboten oder gerechtfertigt erscheint oder
d)
die Verfolgung der Tat verjährt ist,
ist gemäß § 47 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 ZuVOWiG oder gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 170 Abs. 2 StPO die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.
Die Einstellungsberechtigung knüpft an die Verfolgungszuständigkeit (vgl. Nr. 1.3.1) an. Sobald Verkehrsordnungswidrigkeiten im automatisierten Verfahren erfasst bzw. im manuellen Verfahren an die Zentrale Bußgeldstelle abgegeben worden sind, ist das Bayerische Polizeiverwaltungsamt für die Verfolgung und auch Einstellung der Verfahren zuständig.
Vor Abgabe steht die Befugnis der Einstellung dem Dienststellenleiter oder dessen Beauftragten zu.
Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt regelt die Befugnis zur Einstellung der Verfahren eigenständig in dienstbetrieblichen Vorschriften.
Bei Minderjährigen soll der gesetzliche Vertreter von der Einstellung des Verfahrens formlos verständigt werden.

2.3.8 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

2.3.8.1 Zusammenhang zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit

Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang (§ 42 Abs. 1 Satz 2 OWiG), wenn
a)
jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird (persönlicher Zusammenhang) oder
b)
wegen derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird (sachlicher Zusammenhang).
In Fällen des Zusammenhangs erstattet die Polizei unverzüglich Anzeige an die Staatsanwaltschaft und fügt die Ermittlungsunterlagen bei (§ 53 Abs. 1 Satz 3 OWiG). Soweit dafür nicht Formblätter zu verwenden sind (z.B. für Verkehrsunfallanzeige), wird die Anzeige formlos erstattet.
Ein Bußgeldvorschlag ist dann zu machen, wenn einer der Betroffenen nur einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
Die Möglichkeit der Verwarnung bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
In den Fällen der § 41 Abs. 2 und § 43 OWiG gibt die Staatsanwaltschaft die Sache an die zuständige Polizeidienststelle ab. Diese legt dann eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige nach den Richtlinien dieser Bekanntmachung vor. Unter dem Feld Hinweise ist auf den Zusammenhang hinzuweisen.
Bei Vorliegen von Strafverfahren gegen eine Person und einem Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren gegen eine andere Person, jedoch mit sachlichem Zusammenhang, soll eine Trennung des Verfahrens in Straf- und Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahren (gemischtes Verfahren) mit zeitgleicher Verfolgung nach Möglichkeit vermieden werden. Hier soll eine Abarbeitung nacheinander erfolgen.
Dadurch sollen zum einen der Verwaltungsaufwand minimiert und zum anderen nicht zwei voneinander abweichende Vorgänge in das Verfahren eingebracht werden.

2.3.8.2 Verfahren nach Einspruch

Wird gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, leitet die Zentrale Bußgeldstelle die Unterlagen über die aktenverwahrende Dienststelle oder über den anzeigenden Beamten der Staatsanwaltschaft zu, soweit sie nach Prüfung den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt oder in den Fällen des § 69 Abs. 1 OWiG nicht selbst zu entscheiden hat. Einsprüche zu Fällen aus der technischen Verkehrsüberwachung werden vom Bayerischen Polizeiverwaltungsamt grundsätzlich direkt an die Staatsanwaltschaft übermittelt, wenn nicht aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Beteiligung der Dienststelle oder des aufnehmenden Beamten vor Ort geboten ist. Soweit die Übermittlung über die Dienststellen vor Ort erfolgt, hat die Dienststelle die bei ihr verbliebenen restlichen Unterlagen beizufügen.

2.4 Sonstige Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Straßenverkehrs

Wegen anderer Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Straßenverkehrs können Verwarnungen nur erteilt werden, wenn dazu die Ermächtigung gegeben ist (§§ 57, 58 OWiG). Zur Einstellung solcher Verfahren ist die Polizei nicht befugt.
Sind bei Tateinheit oder zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten verschiedene Bußgeldbehörden sachlich zuständig, ist die Anzeige an die Behörde zu leiten, deren Zuständigkeit aufgrund der mit dem höheren Bußgeldrahmen bedrohten Tat gegeben ist. Bei gleicher Bußgeldandrohung ist die Anzeige an die Verwaltungsbehörde zu geben, die für die mit der Verkehrsordnungswidrigkeit zusammenhängenden Ordnungswidrigkeit zuständig ist.

3. Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

3.1 Höhe der Geldbuße

3.1.1 Regelsätze

Die im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog angegebenen Verwarnungs- und Bußgeldbeträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Ausnahmen hiervon sind besonders gekennzeichnet.
Bei vorsätzlichem Handeln ist die Geldbuße in der Regel zu verdoppeln, wenn sich aus den Umständen des Falles nicht ergibt, dass der Betroffene besonders sorgsam gehandelt hat. Die Umstände sind kurz zu begründen.
Ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht von gewöhnlichen Tatumständen auszugehen (atypische Fälle), kann der Regelsatz unter- bzw. überschritten werden. Gewöhnliche Tatumstände können dann nicht mehr angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände die Zuwiderhandlung im Einzelfall die Wertigkeit der Masse gleichartiger Verstöße erkennbar unter- bzw. überschreitet. Eine Folge des Verstoßes (z.B. Behinderung) ist für sich allein noch kein Anlass, nicht mehr gewöhnliche Tatumstände anzunehmen (siehe auch Nr. 2.2.4).
Wird durch die Zuwiderhandlung ein anderer geschädigt oder gefährdet und ist das im Tatbestand nicht enthalten, ist der Regelsatz nach Maßgabe der Tabelle 4 des Anhangs zum bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog zu erhöhen.
Nach Maßgabe der Tabelle 5 (kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und Kraftomnibusse mit Fahrgästen) des Anhangs zum bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog ist der Regelsatz in den dort genannten Fällen zu erhöhen.
Ist die Verkehrsordnungswidrigkeit von einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer begangen worden und enthält der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für diese Verkehrsteilnahme keinen besonderen Tatbestand, ist der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der danach infrage kommende Regelsatz weniger als 40 €, ist regelmäßig eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld zu erteilen.
Die Möglichkeit, den Regelsatz nach Nr. 2.2.4 Buchst. a zu erhöhen, bleibt unberührt.

3.1.2 Tateinheit

Sind durch eine Handlung mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden, ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz angemessen, jedoch bei fahrlässigem Handeln nicht über 475 € zu erhöhen.

3.1.3 Tatmehrheit

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, ist jede gesondert festzusetzen und zu verfolgen (§ 20 OWiG).

3.1.4 Höchstmaß der Geldbuße

In allen Fällen ist der in § 17 OWiG festgesetzte Bußgeldrahmen (mindestens 5 € und höchstens 1.000 € bei vorsätzlichem und 500 € bei fahrlässigem Handeln) zu beachten. Ist jedoch der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, größer als das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße, kann es überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).

3.1.5 Abweichung von Regelsätzen bei Verwarnungstatbeständen

Die im Tatbestandskatalog angegebenen Ahndungssätze unter 40 € sind Verwarnungsgeldbeträge. Von ihnen kann nach Maßgabe von Nr. 2.2.4 abgewichen werden. Lehnt der Betroffene eine Verwarnung ab oder zahlt er das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß, ist, wenn die Verwaltungsbehörde die Tat für erwiesen hält, eine angemessene Geldbuße festzusetzen. Der im Tatbestandskatalog als Verwarnungsgeld festgelegte Betrag kann dabei erhöht werden. Konnte eine Verwarnung nicht erteilt werden, weil der Betroffene grob verkehrswidrig oder rücksichtslos gehandelt hat, ist bei der Bemessung der Geldbuße der für das Verwarnungsgeld festgelegte Betrag angemessen zu erhöhen. Als Mindestbetrag kommen 40 € in Betracht.

3.2 Fahrverbot

3.2.1 Anordnung des Fahrverbots

Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn
a)
es im Tatbestandskatalog vorgesehen ist,
b)
der Betroffene sonst unter besonders grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gehandelt hat oder
c)
gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Wird von der Anordnung eines Fahrverbots wegen besonderer Umstände ausnahmsweise abgesehen, ist der Regelsatz erheblich zu erhöhen.

3.2.2 Dauer und Wirksamkeit des Fahrverbots

Das Fahrverbot ist grundsätzlich für die Dauer anzuordnen, die im Tatbestandskatalog angegeben ist. Kommt ein Fahrverbot bei Tatbeständen in Betracht, für die der Tatbestandskatalog kein Fahrverbot enthält, ist seine Dauer nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Sie soll einen Monat nicht übersteigen, wenn es sich um die erstmalige Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handelt.
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG). Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG). Die Bußgeldentscheidung erlangt Rechtskraft, wenn der Betroffene nicht frist- und formgerecht Einspruch eingelegt oder auf ein Rechtsmittel verzichtet hat oder dem Rechtsmittel nicht stattgegeben wurde. Ein Rechtsmittelverzicht muss in der gleichen Form wie das Rechtsmittel erklärt werden. Mit dem Eingang der Verzichtserklärung bei der Zentralen Bußgeldstelle wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig. Die Verbotsfrist wird jedoch erst von dem Tag an gerechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen oder das Fahrverbot im ausländischen Fahrausweis vermerkt wird (§ 25 Abs. 3 und 5 StVG).
Erklärt ein Betroffener bei der Polizeidienststelle, auf den Einspruch verzichten zu wollen, empfiehlt es sich, die folgende schriftliche Erklärung mit der Unterschrift des Betroffenen aufzunehmen:
„Ich erhebe keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle vom .................., Az.: .......................................... Ich beauftrage und ermächtige die ....................................................... (Polizeidienststelle), diesen Rechtsmittelverzicht gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle zu erklären.“
Die Polizeidienststelle unterrichtet anschließend unverzüglich die Zentrale Bußgeldstelle über den Rechtsmittelverzicht. Die Erklärung des Betroffenen nimmt sie zu den Akten.

3.2.3 Verwahrung und Beschlagnahme des Führerscheins

3.2.3.1 

Ordnet die Zentrale Bußgeldstelle ein Fahrverbot an, ist der Betroffene gleichzeitig anzuweisen, seinen Führerschein bei Wirksamkeit des Fahrverbotes bei der für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Polizeidienststelle abzuliefern; Nr. 3.2.3.3 bleibt unberührt. Die Polizeidienststelle nimmt den deutschen und ggf. internationalen Führerschein gegen Empfangsbestätigung in amtliche Verwahrung (§ 25 Abs. 2 StVG); dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StVG). In einem anderen ausländischen Fahrausweis vermerkt sie das Fahrverbot (§ 25 Abs. 3 StVG). Diese Maßnahmen sind durch die Gebühr des Bußgeldbescheides abgegolten; Auslagen sind nach § 107 Abs. 3 OWiG zu erheben.

3.2.3.2 

Die Polizei hat den Führerschein auf Verlangen des Betroffenen auch dann entgegenzunehmen, wenn ihr noch keine Mitteilung über die Anordnung des Fahrverbotes zugegangen ist oder das Fahrverbot noch nicht wirksam ist. Im letzteren Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2, § 75 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) begeht, wenn er ein Kraftfahrzeug ohne Mitführen des Führerscheins führt.

3.2.3.3 

Liefert der Betroffene den Führerschein bei einer Polizeidienststelle ab, die für die Verwahrung nicht zuständig ist, ist der Führerschein mit einem Abdruck der Empfangsbestätigung an die zuständige Polizeidienststelle zu übersenden. Die Verbotsfrist beginnt – sofern das Fahrverbot bereits wirksam geworden ist – bereits mit der Entgegennahme durch die unzuständige Polizeidienststelle.

3.2.3.4 

Der Zentralen Bußgeldstelle ist unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Betroffener seinen Führerschein abgeliefert hat, damit sie davon absehen kann, eine Beschlagnahmeanordnung zu erlassen.

3.2.3.5 

Die verwahrende Dienststelle verständigt den Betroffenen, von welchem Tage an er seinen Führerschein wieder erhalten kann. Auf Wunsch kann dem Betroffenen der Führerschein mit Einschreiben oder Nachnahme zurückgesandt werden, dann aber so rechtzeitig, dass der Betroffene mit dem Ende der Fahrverbotsfrist wieder im Besitz des Führerscheins ist. Für diese Maßnahme und die Aushändigung werden keine eigenen Gebühren, jedoch die Auslagen erhoben.

3.2.3.6 

Die Polizeipräsidien können für ihren Bereich oder für Teile davon eine Polizeidienststelle für die Verwahrung der Führerscheine bestimmen. Die Entgegennahme der Führerscheine durch andere Dienststellen darf dadurch nicht ausgeschlossen werden.

3.2.3.7 

Die Zentrale Bußgeldstelle verfügt die Beschlagnahme des Führerscheins, wenn ihr innerhalb der gesetzten Frist (vgl. Nr. 3.2.3.1) keine Mitteilung zugeht, dass der Führerschein abgeliefert wurde. Die Beschlagnahme ist eine Maßnahme der Bußgeldstelle, für deren Durchsetzung die Polizei Vollzugshilfe leistet. Die Zentrale Bußgeldstelle übersendet die Beschlagnahmeanordnung mit einem Abdruck und einem Abdruck des Bußgeldbescheides an die Polizeidienststelle. Die Beschlagnahmeanordnung ist dem Betroffenen oder einem anderen Empfangsberechtigten gegen Empfangsbestätigung auf dem Abdruck auszuhändigen. Der Tag der Aushändigung der Beschlagnahmeanordnung und der Tag der Beschlagnahme des Führerscheins ist der Zentralen Bußgeldstelle anzuzeigen. Der Abdruck der Beschlagnahmeanordnung bleibt bei der Polizei.

3.2.3.8 

Hat der Betroffene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Bayerns, wird der deutsche Führerschein von der Zentralen Bußgeldstelle verwahrt (§ 25 Abs. 2 StVG); dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StVG). In einem anderen ausländischen Fahrausweis vermerkt sie oder die ermächtigte Behörde das Fahrverbot (§ 25 Abs. 3 StVG). Nrn. 3.2.3.2 bis 3.2.3.6 gelten entsprechend.

3.2.3.9 

Die Polizei kann den Führerschein im Falle eines Fahrverbots einer kommunalen bayerischen oder einer außerbayerischen Bußgeldbehörde entgegennehmen, wenn eine Zuordnung des Fahrverbots unter Vorlage des Bußgeldbescheides ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Der Betroffene hat hierzu den Bußgeldbescheid, der das Fahrverbot anordnet, vorzulegen. Weiterhin ist er schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Fristenberechnung nur durch die zuständige Behörde, die den Bescheid ausfertigte, erfolgen kann. Der Betroffene ist auch hinzuweisen, dass sich die Fahrverbotsfrist aufgrund der Weiterleitung an die zuständige Stelle wegen der Versendung auf dem Postweg verlängern kann, da für die Fristenberechnung der Eingang bei der verwahrenden Behörde maßgebend ist.
Etwaige Verzögerungen der Fahrverbotsfrist gehen zulasten des Betroffenen.
Der Betroffene ist weiter schriftlich darauf hinzuweisen, dass bei Nichtannahme des Führerscheins durch die anordnende Behörde die Rücksendung an den Betroffenen erfolgt. Diese Zeit kann der amtlichen Verwahrung nicht zugerechnet werden.
Die Versendung an die zuständige Behörde erfolgt grundsätzlich auf dem Postweg. Der aufnehmende Beamte soll die betroffene Bußgeldbehörde jedoch vorab informieren.
Fristen und Rückgabe des Führerscheins sind durch den Betroffenen mit der ausstellenden Behörde selbstständig abzuklären.

3.2.3.10 

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Verwahrung von Sonderführerscheinen nach § 26 FeV.
Besitzt der Betroffene auch einen Zivilführerschein, ist dieser ebenfalls zu verwahren.
Die Dienstanweisung zu § 26 FeV ist zu beachten.

3.3 Kostenrechtliche Behandlung bei Beschlagnahmeanordnungen

3.3.1 

Erlässt die Zentrale Bußgeldstelle eine Beschlagnahmeanordnung, weil der Führerschein nicht innerhalb der festgesetzten Frist abgeliefert wurde, setzt sie für diese Anordnung neben den Auslagen (Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 des Kostengesetzes [KG] in Verbindung mit Tarif-Nr. 2.II 5/3 des Kostenverzeichnisses [KVZ]) eine Gebühr von 15 bis 750 € fest, mit der alle Amtshandlungen (insbesondere Beschlagnahme, Wegnahme und Eintragung des Vermerks in einen ausländischen Fahrausweis) abgegolten sind (Art. 1, 2, 6, 7 Abs. 2 KG). Derzeit ist für die Beschlagnahmeanordnung in der Regel eine Gebühr von 50 € festzusetzen (Nr. 29.1 der Anlage zu den Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldforderungen durch die Polizei [KR-Pol]).

3.3.2 

Händigt die Polizei die Beschlagnahmeanordnung aus oder gibt sie dem Betroffenen die gegen ihn ergangene Beschlagnahmeanordnung bekannt, sind damit die von der Zentralen Bußgeldstelle festgesetzten Kosten (Gebühr und Auslagen) fällig geworden, und zwar auch dann, wenn der Führerschein nach Bekanntgabe der Anordnung freiwillig herausgegeben wird (Art. 11 KG). Wird der Führerschein vor Bekanntgabe der Beschlagnahmeanordnung abgeliefert, gibt die Polizeidienststelle die Anordnung an die Zentrale Bußgeldstelle zurück; Kosten werden in diesem Falle nicht erhoben.

3.3.3 

Die Kosten werden grundsätzlich in bar erhoben. Den Polizeidienststellen wird insoweit die Zuständigkeit übertragen, die Kosten anstelle der Zentralen Bußgeldstelle anzusetzen und gemäß den haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen zu vereinnahmen. In den Kostenansatz sind die Gebühren und Auslagen der Zentralen Bußgeldstelle und die Auslagen nach Art. 10 KG, die der Polizei beim Vollzug der Beschlagnahmeanordnung entstanden sind, aufzunehmen.

3.3.4 

Ist eine Vereinnahmung durch die Polizeidienststelle nicht möglich, ist dies der Zentralen Bußgeldstelle mit den angefallenen Auslagen mitzuteilen. Die Kosten werden dann von dieser förmlich festgesetzt und erhoben. Die Zentrale Bußgeldstelle entscheidet auch über eine Stundung oder Niederschlagung.

3.3.5 

Vollzieht eine außerbayerische Polizeidienststelle eine Beschlagnahmeanordnung im Wege der Amtshilfe, zieht die Zentrale Bußgeldstelle die Kosten der von ihr erlassenen Beschlagnahmeanordnung selbst ein. Sind der außerbayerischen Polizeidienststelle Auslagen zu erstatten, werden diese Beträge vom Kostenschuldner nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG erhoben.

3.4 Verständigung der zuständigen Verwaltungsbehörden, Mängelanzeigen

3.4.1 

Ergeben sich aus dem einer Verkehrsordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt Tatsachen, deren Kenntnis für die Verwaltungsbehörde (insbesondere die Zulassungsstelle) bedeutsam ist, ist dieser von der anzeigenden Dienststelle darüber Mitteilung zu machen. Die zuständige Verwaltungsbehörde (Genehmigungsbehörde) ist insbesondere zu verständigen, wenn gegen Genehmigungen oder Erlaubnisse bzw. deren vollziehbare Auflagen verstoßen wurde.
Wird eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erteilt, ist sinngemäß zu verfahren.

3.4.2 

Das Mängelanzeigeverfahren richtet sich nach den bestehenden Richtlinien.

3.5 Bußgeldbescheide gegen Angehörige ausländischer Berufskonsulate und gegen Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, des zivilen Gefolges und deren Angehörige

3.5.1 

Für das Verfahren beim Erlass von Bußgeldbescheiden gegen Angehörige ausländischer Berufskonsulate und Honorarkonsulate ist die Anlage 5 (Nr. 4) zu beachten.

3.5.2 

Für das Verfahren beim Erlass von Bußgeldbescheiden gegen Mitglieder der US-Stationierungsstreitkräfte, des zivilen Gefolges und deren Angehörige ist ebenfalls die Anlage 5 (Nr. 5) zu beachten.

4. Schlussbestimmungen

4.1 

Vorstehende Bestimmungen gelten gemäß § 2 ZuVOWiG für die Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechend.

4.2 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2007 in Kraft.
Gleichzeitig treten
die Bekanntmachung über die Erteilung von Verwarnungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 7. Dezember 1989 (AllMBl S. 1133), geändert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 1997 (AllMBl S. 387),
die Bekanntmachung über die Aufgaben der Polizei bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen vom 7. Dezember 1989 (AllMBl S. 1147), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676), sowie
die Bekanntmachung über die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 7. Dezember 1989 (AllMBl S. 1163), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. August 2002 (AllMBl S. 710)
außer Kraft.

Schuster
Ministerialdirektor