Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2007

3. Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

3.1 Höhe der Geldbuße

3.1.1 Regelsätze

Die im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog angegebenen Verwarnungs- und Bußgeldbeträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Ausnahmen hiervon sind besonders gekennzeichnet.
Bei vorsätzlichem Handeln ist die Geldbuße in der Regel zu verdoppeln, wenn sich aus den Umständen des Falles nicht ergibt, dass der Betroffene besonders sorgsam gehandelt hat. Die Umstände sind kurz zu begründen.
Ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht von gewöhnlichen Tatumständen auszugehen (atypische Fälle), kann der Regelsatz unter- bzw. überschritten werden. Gewöhnliche Tatumstände können dann nicht mehr angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände die Zuwiderhandlung im Einzelfall die Wertigkeit der Masse gleichartiger Verstöße erkennbar unter- bzw. überschreitet. Eine Folge des Verstoßes (z.B. Behinderung) ist für sich allein noch kein Anlass, nicht mehr gewöhnliche Tatumstände anzunehmen (siehe auch Nr. 2.2.4).
Wird durch die Zuwiderhandlung ein anderer geschädigt oder gefährdet und ist das im Tatbestand nicht enthalten, ist der Regelsatz nach Maßgabe der Tabelle 4 des Anhangs zum bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog zu erhöhen.
Nach Maßgabe der Tabelle 5 (kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und Kraftomnibusse mit Fahrgästen) des Anhangs zum bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog ist der Regelsatz in den dort genannten Fällen zu erhöhen.
Ist die Verkehrsordnungswidrigkeit von einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer begangen worden und enthält der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für diese Verkehrsteilnahme keinen besonderen Tatbestand, ist der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der danach infrage kommende Regelsatz weniger als 40 €, ist regelmäßig eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld zu erteilen.
Die Möglichkeit, den Regelsatz nach Nr. 2.2.4 Buchst. a zu erhöhen, bleibt unberührt.

3.1.2 Tateinheit

Sind durch eine Handlung mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden, ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz angemessen, jedoch bei fahrlässigem Handeln nicht über 475 € zu erhöhen.

3.1.3 Tatmehrheit

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, ist jede gesondert festzusetzen und zu verfolgen (§ 20 OWiG).

3.1.4 Höchstmaß der Geldbuße

In allen Fällen ist der in § 17 OWiG festgesetzte Bußgeldrahmen (mindestens 5 € und höchstens 1.000 € bei vorsätzlichem und 500 € bei fahrlässigem Handeln) zu beachten. Ist jedoch der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, größer als das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße, kann es überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).

3.1.5 Abweichung von Regelsätzen bei Verwarnungstatbeständen

Die im Tatbestandskatalog angegebenen Ahndungssätze unter 40 € sind Verwarnungsgeldbeträge. Von ihnen kann nach Maßgabe von Nr. 2.2.4 abgewichen werden. Lehnt der Betroffene eine Verwarnung ab oder zahlt er das Verwarnungsgeld nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß, ist, wenn die Verwaltungsbehörde die Tat für erwiesen hält, eine angemessene Geldbuße festzusetzen. Der im Tatbestandskatalog als Verwarnungsgeld festgelegte Betrag kann dabei erhöht werden. Konnte eine Verwarnung nicht erteilt werden, weil der Betroffene grob verkehrswidrig oder rücksichtslos gehandelt hat, ist bei der Bemessung der Geldbuße der für das Verwarnungsgeld festgelegte Betrag angemessen zu erhöhen. Als Mindestbetrag kommen 40 € in Betracht.

3.2 Fahrverbot

3.2.1 Anordnung des Fahrverbots

Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn
a)
es im Tatbestandskatalog vorgesehen ist,
b)
der Betroffene sonst unter besonders grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gehandelt hat oder
c)
gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Wird von der Anordnung eines Fahrverbots wegen besonderer Umstände ausnahmsweise abgesehen, ist der Regelsatz erheblich zu erhöhen.

3.2.2 Dauer und Wirksamkeit des Fahrverbots

Das Fahrverbot ist grundsätzlich für die Dauer anzuordnen, die im Tatbestandskatalog angegeben ist. Kommt ein Fahrverbot bei Tatbeständen in Betracht, für die der Tatbestandskatalog kein Fahrverbot enthält, ist seine Dauer nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Sie soll einen Monat nicht übersteigen, wenn es sich um die erstmalige Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handelt.
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG). Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG). Die Bußgeldentscheidung erlangt Rechtskraft, wenn der Betroffene nicht frist- und formgerecht Einspruch eingelegt oder auf ein Rechtsmittel verzichtet hat oder dem Rechtsmittel nicht stattgegeben wurde. Ein Rechtsmittelverzicht muss in der gleichen Form wie das Rechtsmittel erklärt werden. Mit dem Eingang der Verzichtserklärung bei der Zentralen Bußgeldstelle wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig. Die Verbotsfrist wird jedoch erst von dem Tag an gerechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen oder das Fahrverbot im ausländischen Fahrausweis vermerkt wird (§ 25 Abs. 3 und 5 StVG).
Erklärt ein Betroffener bei der Polizeidienststelle, auf den Einspruch verzichten zu wollen, empfiehlt es sich, die folgende schriftliche Erklärung mit der Unterschrift des Betroffenen aufzunehmen:
„Ich erhebe keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle vom .................., Az.: .......................................... Ich beauftrage und ermächtige die ....................................................... (Polizeidienststelle), diesen Rechtsmittelverzicht gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle zu erklären.“
Die Polizeidienststelle unterrichtet anschließend unverzüglich die Zentrale Bußgeldstelle über den Rechtsmittelverzicht. Die Erklärung des Betroffenen nimmt sie zu den Akten.

3.2.3 Verwahrung und Beschlagnahme des Führerscheins

3.2.3.1 

Ordnet die Zentrale Bußgeldstelle ein Fahrverbot an, ist der Betroffene gleichzeitig anzuweisen, seinen Führerschein bei Wirksamkeit des Fahrverbotes bei der für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Polizeidienststelle abzuliefern; Nr. 3.2.3.3 bleibt unberührt. Die Polizeidienststelle nimmt den deutschen und ggf. internationalen Führerschein gegen Empfangsbestätigung in amtliche Verwahrung (§ 25 Abs. 2 StVG); dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StVG). In einem anderen ausländischen Fahrausweis vermerkt sie das Fahrverbot (§ 25 Abs. 3 StVG). Diese Maßnahmen sind durch die Gebühr des Bußgeldbescheides abgegolten; Auslagen sind nach § 107 Abs. 3 OWiG zu erheben.

3.2.3.2 

Die Polizei hat den Führerschein auf Verlangen des Betroffenen auch dann entgegenzunehmen, wenn ihr noch keine Mitteilung über die Anordnung des Fahrverbotes zugegangen ist oder das Fahrverbot noch nicht wirksam ist. Im letzteren Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2, § 75 Nr. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) begeht, wenn er ein Kraftfahrzeug ohne Mitführen des Führerscheins führt.

3.2.3.3 

Liefert der Betroffene den Führerschein bei einer Polizeidienststelle ab, die für die Verwahrung nicht zuständig ist, ist der Führerschein mit einem Abdruck der Empfangsbestätigung an die zuständige Polizeidienststelle zu übersenden. Die Verbotsfrist beginnt – sofern das Fahrverbot bereits wirksam geworden ist – bereits mit der Entgegennahme durch die unzuständige Polizeidienststelle.

3.2.3.4 

Der Zentralen Bußgeldstelle ist unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Betroffener seinen Führerschein abgeliefert hat, damit sie davon absehen kann, eine Beschlagnahmeanordnung zu erlassen.

3.2.3.5 

Die verwahrende Dienststelle verständigt den Betroffenen, von welchem Tage an er seinen Führerschein wieder erhalten kann. Auf Wunsch kann dem Betroffenen der Führerschein mit Einschreiben oder Nachnahme zurückgesandt werden, dann aber so rechtzeitig, dass der Betroffene mit dem Ende der Fahrverbotsfrist wieder im Besitz des Führerscheins ist. Für diese Maßnahme und die Aushändigung werden keine eigenen Gebühren, jedoch die Auslagen erhoben.

3.2.3.6 

Die Polizeipräsidien können für ihren Bereich oder für Teile davon eine Polizeidienststelle für die Verwahrung der Führerscheine bestimmen. Die Entgegennahme der Führerscheine durch andere Dienststellen darf dadurch nicht ausgeschlossen werden.

3.2.3.7 

Die Zentrale Bußgeldstelle verfügt die Beschlagnahme des Führerscheins, wenn ihr innerhalb der gesetzten Frist (vgl. Nr. 3.2.3.1) keine Mitteilung zugeht, dass der Führerschein abgeliefert wurde. Die Beschlagnahme ist eine Maßnahme der Bußgeldstelle, für deren Durchsetzung die Polizei Vollzugshilfe leistet. Die Zentrale Bußgeldstelle übersendet die Beschlagnahmeanordnung mit einem Abdruck und einem Abdruck des Bußgeldbescheides an die Polizeidienststelle. Die Beschlagnahmeanordnung ist dem Betroffenen oder einem anderen Empfangsberechtigten gegen Empfangsbestätigung auf dem Abdruck auszuhändigen. Der Tag der Aushändigung der Beschlagnahmeanordnung und der Tag der Beschlagnahme des Führerscheins ist der Zentralen Bußgeldstelle anzuzeigen. Der Abdruck der Beschlagnahmeanordnung bleibt bei der Polizei.

3.2.3.8 

Hat der Betroffene seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Bayerns, wird der deutsche Führerschein von der Zentralen Bußgeldstelle verwahrt (§ 25 Abs. 2 StVG); dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StVG). In einem anderen ausländischen Fahrausweis vermerkt sie oder die ermächtigte Behörde das Fahrverbot (§ 25 Abs. 3 StVG). Nrn. 3.2.3.2 bis 3.2.3.6 gelten entsprechend.

3.2.3.9 

Die Polizei kann den Führerschein im Falle eines Fahrverbots einer kommunalen bayerischen oder einer außerbayerischen Bußgeldbehörde entgegennehmen, wenn eine Zuordnung des Fahrverbots unter Vorlage des Bußgeldbescheides ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Der Betroffene hat hierzu den Bußgeldbescheid, der das Fahrverbot anordnet, vorzulegen. Weiterhin ist er schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine Fristenberechnung nur durch die zuständige Behörde, die den Bescheid ausfertigte, erfolgen kann. Der Betroffene ist auch hinzuweisen, dass sich die Fahrverbotsfrist aufgrund der Weiterleitung an die zuständige Stelle wegen der Versendung auf dem Postweg verlängern kann, da für die Fristenberechnung der Eingang bei der verwahrenden Behörde maßgebend ist.
Etwaige Verzögerungen der Fahrverbotsfrist gehen zulasten des Betroffenen.
Der Betroffene ist weiter schriftlich darauf hinzuweisen, dass bei Nichtannahme des Führerscheins durch die anordnende Behörde die Rücksendung an den Betroffenen erfolgt. Diese Zeit kann der amtlichen Verwahrung nicht zugerechnet werden.
Die Versendung an die zuständige Behörde erfolgt grundsätzlich auf dem Postweg. Der aufnehmende Beamte soll die betroffene Bußgeldbehörde jedoch vorab informieren.
Fristen und Rückgabe des Führerscheins sind durch den Betroffenen mit der ausstellenden Behörde selbstständig abzuklären.

3.2.3.10 

Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Verwahrung von Sonderführerscheinen nach § 26 FeV.
Besitzt der Betroffene auch einen Zivilführerschein, ist dieser ebenfalls zu verwahren.
Die Dienstanweisung zu § 26 FeV ist zu beachten.

3.3 Kostenrechtliche Behandlung bei Beschlagnahmeanordnungen

3.3.1 

Erlässt die Zentrale Bußgeldstelle eine Beschlagnahmeanordnung, weil der Führerschein nicht innerhalb der festgesetzten Frist abgeliefert wurde, setzt sie für diese Anordnung neben den Auslagen (Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 des Kostengesetzes [KG] in Verbindung mit Tarif-Nr. 2.II 5/3 des Kostenverzeichnisses [KVZ]) eine Gebühr von 15 bis 750 € fest, mit der alle Amtshandlungen (insbesondere Beschlagnahme, Wegnahme und Eintragung des Vermerks in einen ausländischen Fahrausweis) abgegolten sind (Art. 1, 2, 6, 7 Abs. 2 KG). Derzeit ist für die Beschlagnahmeanordnung in der Regel eine Gebühr von 50 € festzusetzen (Nr. 29.1 der Anlage zu den Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldforderungen durch die Polizei [KR-Pol]).

3.3.2 

Händigt die Polizei die Beschlagnahmeanordnung aus oder gibt sie dem Betroffenen die gegen ihn ergangene Beschlagnahmeanordnung bekannt, sind damit die von der Zentralen Bußgeldstelle festgesetzten Kosten (Gebühr und Auslagen) fällig geworden, und zwar auch dann, wenn der Führerschein nach Bekanntgabe der Anordnung freiwillig herausgegeben wird (Art. 11 KG). Wird der Führerschein vor Bekanntgabe der Beschlagnahmeanordnung abgeliefert, gibt die Polizeidienststelle die Anordnung an die Zentrale Bußgeldstelle zurück; Kosten werden in diesem Falle nicht erhoben.

3.3.3 

Die Kosten werden grundsätzlich in bar erhoben. Den Polizeidienststellen wird insoweit die Zuständigkeit übertragen, die Kosten anstelle der Zentralen Bußgeldstelle anzusetzen und gemäß den haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen zu vereinnahmen. In den Kostenansatz sind die Gebühren und Auslagen der Zentralen Bußgeldstelle und die Auslagen nach Art. 10 KG, die der Polizei beim Vollzug der Beschlagnahmeanordnung entstanden sind, aufzunehmen.

3.3.4 

Ist eine Vereinnahmung durch die Polizeidienststelle nicht möglich, ist dies der Zentralen Bußgeldstelle mit den angefallenen Auslagen mitzuteilen. Die Kosten werden dann von dieser förmlich festgesetzt und erhoben. Die Zentrale Bußgeldstelle entscheidet auch über eine Stundung oder Niederschlagung.

3.3.5 

Vollzieht eine außerbayerische Polizeidienststelle eine Beschlagnahmeanordnung im Wege der Amtshilfe, zieht die Zentrale Bußgeldstelle die Kosten der von ihr erlassenen Beschlagnahmeanordnung selbst ein. Sind der außerbayerischen Polizeidienststelle Auslagen zu erstatten, werden diese Beträge vom Kostenschuldner nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG erhoben.

3.4 Verständigung der zuständigen Verwaltungsbehörden, Mängelanzeigen

3.4.1 

Ergeben sich aus dem einer Verkehrsordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt Tatsachen, deren Kenntnis für die Verwaltungsbehörde (insbesondere die Zulassungsstelle) bedeutsam ist, ist dieser von der anzeigenden Dienststelle darüber Mitteilung zu machen. Die zuständige Verwaltungsbehörde (Genehmigungsbehörde) ist insbesondere zu verständigen, wenn gegen Genehmigungen oder Erlaubnisse bzw. deren vollziehbare Auflagen verstoßen wurde.
Wird eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erteilt, ist sinngemäß zu verfahren.

3.4.2 

Das Mängelanzeigeverfahren richtet sich nach den bestehenden Richtlinien.

3.5 Bußgeldbescheide gegen Angehörige ausländischer Berufskonsulate und gegen Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte, des zivilen Gefolges und deren Angehörige

3.5.1 

Für das Verfahren beim Erlass von Bußgeldbescheiden gegen Angehörige ausländischer Berufskonsulate und Honorarkonsulate ist die Anlage 5 (Nr. 4) zu beachten.

3.5.2 

Für das Verfahren beim Erlass von Bußgeldbescheiden gegen Mitglieder der US-Stationierungsstreitkräfte, des zivilen Gefolges und deren Angehörige ist ebenfalls die Anlage 5 (Nr. 5) zu beachten.