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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 18
Ballone
(1) 1Ballone dürfen mit brennbaren Gasen nur im Freien gefüllt werden. 2Die Füllstelle muß mindestens 25 m von Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen entfernt sein. 3Im Umkreis von 25 m um die Füllstelle darf nicht geraucht werden und dürfen keine Zündquellen, insbesondere Feuerstätten, offenes Feuer, offenes Licht, Zündhölzer oder Verbrennungsmotoren, benützt werden.
(2) Als Spielzeug oder Scherzartikel dürfen keine mit brennbaren Gasen gefüllte Ballone verwendet werden.
(3) Wer Ballone mit brennbaren Gasen füllen will, hat das vor Aufnahme des Betriebs der Gemeinde anzuzeigen.
(4) 1Die Gemeinde kann Schutzmaßnahmen anordnen oder das Abfüllen von Ballonen an bestimmten Orten verbieten, wenn das zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, die durch Brand für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen können. 2Die Anordnungen sind bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, im Benehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt zu erlassen; das gilt jedoch nicht für unaufschiebbare Anordnungen.
(5) Es ist verboten, unbemannte Ballone, Himmelslaternen oder vergleichbare Flugkörper steigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird.