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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 17
Sonstige selbstentzündliche Stoffe
(1) 1Öl- oder fettgetränkte Faserstoffe dürfen nur in dicht schließenden, nicht brennbaren oder sonst brandsicheren Behältern aufbewahrt werden. 2Die Behälter sind von brennbaren Stoffen mindestens 50 cm entfernt aufzubewahren.
(2) Sägemehl oder ähnliche Stoffe, die zum Aufnehmen oder Aufsaugen von Öl oder anderen fetthaltigen oder leicht entzündbaren Stoffen benutzt worden sind, sind nach Gebrauch unverzüglich fachgerecht zu entsorgen.
(3) Ungelöschter Kalk ist so zu lagern, daß er weder feucht werden noch mit brennbaren Stoffen in Berührung kommen kann.