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GrSO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 11.09.2008
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Schulordnung für die Grundschulen in Bayern
(Grundschulordnung – GrSO)
Vom 11. September 2008
GVBl. S. 684)
BayRS 2232-2-K

Vollzitat nach RedR: Grundschulordnung (GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl. S. 684, BayRS 2232-2-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 479) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 7 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 30 Abs. 1 Satz 7, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 46 Abs. 4 Satz 3, Art. 65 Abs. 1 Satz 4, Art. 68, 69 Abs. 7, Art. 86 Abs. 15, Art. 89, 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

Teil 1 Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich
1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Grundschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
§ 2
Anmeldung und Aufnahme
(1) Ein Kind, das nach Art. 37 BayEUG schulpflichtig wird oder werden soll, ist von den Erziehungsberechtigten zum Anmeldetermin an der öffentlichen Grundschule, in deren Sprengel es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an einer privaten Grundschule anzumelden, soweit nicht eine unmittelbare Anmeldung am Förderzentrum erfolgt.
(2) 1Der Anmeldetermin soll im März liegen. 2Ort und Zeit werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in Gemeinden und Schulverbänden mit mehreren öffentlichen Grundschulen von der dienstältesten Schulleiterin oder vom dienstältesten Schulleiter, in kreisfreien Gemeinden vom Staatlichen Schulamt festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht.
(3) 1Mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter soll mit dem Kind persönlich zur Schulanmeldung kommen und die notwendigen Angaben zur Person des Kindes machen, die erforderlichenfalls durch entsprechende Urkunden zu belegen sind; bei Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache sind auch Angaben über einen Besuch einer Kindertageseinrichtung oder eines Vorkurses gemäß Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Integrationsgesetzes zu machen. 2Informationen der Kindertageseinrichtungen zu dem Kind dürfen nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder durch die Erziehungsberechtigten an die Schule weitergegeben werden. 3Ein in einem Heim untergebrachtes Kind kann von der Heimleitung angemeldet werden. 4Die Erziehungsberechtigten haben zur Schulanmeldung einen Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG mitzubringen oder bis zum Schuljahresbeginn nachzureichen; die Erziehungsberechtigten sollen die Schule informieren, soweit diese Untersuchung Feststellungen erbracht hat, die für die Unterrichtsgestaltung und das Schulleben von Bedeutung sind. 5Die Schule kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen. 6Stellt die Schule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme des Kindes ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. 7Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Grundschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor; § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 8Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG gegeben sind, kann die Grundschule das Kind zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden; § 5 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Im Fall des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG berät die Schule die Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der nach Abs. 3 gewonnenen Erkenntnisse und gibt den Erziehungsberechtigten eine Empfehlung. 2Auf dieser Grundlage entscheiden die Erziehungsberechtigten, ob ihr Kind bereits zum kommenden oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird. 3Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule spätestens bis zum 10. April schriftlich mitteilen. 4Anderenfalls wird das Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig, wenn nicht ausnahmsweise eine Zurückstellung durch die Schule erfolgt.
(5) 1Ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurück gestellt werden, wenn nach diesem Zeitraum zu erwarten ist, dass eine Unterrichtung an der Grundschule voraussichtlich erfolgen kann. 2Bei der Entscheidung über die Zurückstellung können die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einbezogen werden. 3Im Fall der Zurückstellung sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen hinzuweisen. 4Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. 5Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden.
(6) 1Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. 2Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.
(7) Der Träger einer privaten Grundschule hat die Aufnahme eines Kindes der öffentlichen Grundschule mitzuteilen, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(8) Ein Kind, das nach Beginn der Vollzeitschulpflicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nimmt, ist unverzüglich anzumelden.
§ 3
Übertritt an eine andere Schule
(1) 1Tritt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere Schule über, benachrichtigt die abgebende Schule die aufnehmende Schule. 2Geht bei der abgebenden Schule innerhalb eines Monats keine Bestätigung über den Übertritt ein, verständigt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kreisverwaltungsbehörde.
(2) Werden ausländische Schülerinnen und Schüler vom Schulbesuch in Bayern abgemeldet, so verständigt die Schule das Einwohnermeldeamt.
§ 4
Gastschulverhältnisse
(1) Wird ein Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG gestellt, fordert die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers unverzüglich eine Stellungnahme des Schulaufwandsträgers der aufnehmenden Schule sowie der betroffenen Schulen an.
(2) 1Die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG ist widerruflich. 2Sie kann nach vorheriger Anhörung der betroffenen Schulen widerrufen werden, wenn die zwingenden persönlichen Gründe nicht mehr vorliegen. 3Der Widerruf kann nur zum Schuljahresende ausgesprochen werden.
(3) Liegt der gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, so entscheidet die für die Gastschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit der für die Gastschule zuständigen Schulaufsichtsbehörde; die Gemeinde gibt der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers zuständigen Schulaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Liegen die Sprengelschule und die Gastschule in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Schulämter, entscheidet über Zuweisungen nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG das für die Sprengelschule zuständige Schulamt; es gibt dem anderen Schulamt Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 5
Überweisung an ein Förderzentrum
(1) Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die auf Grund des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an ein Förderzentrum in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter, legt den hierfür maßgeblichen Sachverhalt dar, berichtet über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen und gibt einen Überblick über die Schulleistungen und das Lernverhalten; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist beizufügen.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unter Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 von dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayEUG an und informiert die Erziehungsberechtigten darüber. 2Nach Vorliegen des Gutachtens unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Erziehungsberechtigten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme. 3Die Erziehungsberechtigten können auch verlangen, dass die Beratungslehrkraft oder die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe gehört wird.
(3) 1Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit einverstanden, überweist die Grundschule die Schülerin oder den Schüler an das öffentliche Förderzentrum mit dem im Gutachten bezeichneten Förderschwerpunkt. 2Soweit das nächstgelegene, dem sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entsprechende Förderzentrum eine Schule in privater Trägerschaft ist, erfolgt eine Überweisung an ein Förderzentrum mit entsprechendem sonderpädagogischen Schwerpunkt unter Hinweis auf das betreffende private Förderzentrum.
(4) 1Ist nach dem sonderpädagogischen Gutachten die Grundschule der richtige Förderort, kann die Grundschule, wenn sie dennoch eine Überweisung an ein Förderzentrum für erforderlich hält, einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt stellen. 2Der Antrag ist ausführlich zu begründen.
(5) 1Empfiehlt das sonderpädagogische Gutachten eine Überweisung an ein Förderzentrum und sind die Erziehungsberechtigten damit nicht einverstanden, legt die Grundschule die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung vor. 2Die Grundschule fügt eine eigene Stellungnahme bei. 3Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. 4Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zustande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. 5Das Staatliche Schulamt hat die Stellungnahme der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen.
(6) 1Bleibt zweifelhaft, ob die Grundschule oder das Förderzentrum der richtige schulische Förderort ist, kann das Staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler für die Dauer von bis zu drei Monaten probeweise an das Förderzentrum überweisen. 2Die Schülerin oder der Schüler wird für diese Zeit Schülerin oder Schüler des Förderzentrums. 3Die Probezeit kann um bis zu drei Monate, längstens jedoch bis zum Ende des Schulhalbjahres verlängert werden. 4 Zum Ablauf der Probezeit entscheidet das Staatliche Schulamt abschließend, ob eine Überweisung an ein Förderzentrum erfolgt.
(7) 1Wird ein schulpflichtiges Kind, das eine Grundschule besucht, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Grund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung in ein Heim aufgenommen, das mit einem Förderzentrum verbunden ist, hat die Grundschule ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß Abs. 2 Satz 1 anzufordern. 2Für das weitere Verfahren gelten die Abs. 3 bis 6.
§ 6
Übertritt an ein Gymnasium oder an eine Realschule
(1) 1In den Jahrgangsstufen 3 und 4 führt die Grundschule Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren durch; Lehrkräfte mit Erfahrung an weiterführenden Schulen sollen zu den Informationsveranstaltungen hinzugezogen werden. 2Den Erziehungsberechtigten wird außerdem eine eingehende Beratung angeboten. 3Dabei werden die Erziehungsberechtigten auch umfassend über die Angebote des schulischen Bildungssystems und dessen An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens informiert.
(2) Am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche des Monats Januar erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 eine Zwischeninformation zum Leistungsstand, die die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern und – soweit erforderlich – einen Hinweis gemäß § 15 Abs. 6 Satz 3 enthält.
(3) 1Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Grundschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis. 2Das Übertrittszeugnis stellt fest, für welche Schulart die Schülerin oder der Schüler geeignet ist; es gilt nur für den Übertritt im jeweils folgenden Schuljahr. 3Das Übertrittszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 4Ordnungsmaßnahmen werden im Übertrittszeugnis nur aus besonderem Anlass aufgeführt.
(4) 1Das Übertrittszeugnis enthält die Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht, die Gesamtdurchschnittsnote aus diesen Fächern, eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung und – soweit erforderlich – einen Hinweis entsprechend § 15 Abs. 6 Satz 3. 2Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten wird im Übertrittszeugnis die Jahresfortgangsnote im Fach Musik ausgewiesen, wenn die Schülerin oder der Schüler in ein musisches Gymnasiums aufgenommen werden soll.
(5) 1Die Eignung für einen weiterführenden Bildungsweg wird in der zusammenfassenden Beurteilung festgestellt. 2Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt. 3Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt.
(6) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, kann auch bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen. 2Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums oder der Realschule setzt für diese Schülerinnen und Schüler voraus, dass sie eine angemessene Zeit vor der Ausgabe des Übertrittszeugnisses nach Abs. 3 den Unterricht im Fach Deutsch besucht haben.
§ 7
Einrichtung von Klassen, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften
(1) 1Das Staatliche Schulamt bildet im Rahmen der vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien die Klassen nach pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernissen auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. 2In Schulverbünden gilt dies für die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator entsprechend.
(2) 1In jahrgangskombinierten Klassen wird jahrgangsstufenübergreifend unterrichtet. 2Zur Sicherstellung des Unterrichtsangebots kann das Staatliche Schulamt auch für Jahrgangsklassen in Pflichtfächern jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht anordnen. 3Abweichend von Satz 2 entscheidet über die Einrichtung von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht in dem Pflichtfach Religionslehre und den Wahlpflichtfächern Ethik und Islamischer Unterricht die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der amtlichen Vorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung. 4Über die Einrichtung von klassenübergreifendem Unterricht in Pflichtfächern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) 1Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen können klassen- und jahrgangsstufenübergreifend und auch nur für Teile des Schuljahres eingerichtet werden. 2Über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften und Fördermaßnahmen entscheidet die Lehrerkonferenz.
(4) 1Der Besuch von Arbeitsgemeinschaften darf während ihrer Dauer nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. 2Über den Ausschluss vom Besuch einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5) Besonderer Förderunterricht kann insbesondere eingerichtet werden für Schülerinnen und Schüler
1.
mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens,
2.
mit besonderem Förderbedarf.
(6) Eine Kooperationsklasse als Klasse einer Grundschule kann eingerichtet werden, wenn in der Klasse eine Gruppe von mindestens drei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet wird.
§ 8
Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
(1) 1Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nach Deutschland zugewandert sind und keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben, besuchen zunächst eine Deutschklasse, soweit das Staatliche Schulamt eine solche im Schulsprengel im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger oder in Verbünden im Benehmen mit den Schulaufwandsträgern gebildet hat oder eine solche auf Grund eines Gastschulverhältnisses besucht werden kann. 2Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten, dass die Schülerin oder der Schüler statt einer Deutschklasse eine Regelklasse besucht, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er dem Unterricht folgen kann. 3In Deutschklassen erfolgt eine intensivierte Sprachförderung, Werteerziehung und kulturelle Bildung. 4Ziel ist, die Schülerinnen und Schüler so vorzubereiten, dass sie anschließend dem Unterricht in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe folgen können, in die Schulpflichtige gleichen Alters regelmäßig eingestuft sind. 5Der Besuch einer Deutschklasse endet in der Regel nach einem, spätestens jedoch nach zwei Schulbesuchsjahren.
(2) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die eine Regelklasse besuchen, werden vom Staatlichen Schulamt andere Deutschfördermaßnahmen im Rahmen der vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien eingerichtet. 2Die Anzahl der Unterrichtsstunden richtet sich nach dem Förderbedarf und den Lernfortschritten der Schülerinnen und Schüler.
§ 9
Stundentafeln
1Es gelten die als Anlagen 1 und 2 angefügten Stundentafeln einschließlich der Bestimmungen zu den Stundentafeln. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres vornehmen.
§ 10
Leistungsnachweise
(1) 1Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen. 2Die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. 3In der Jahrgangsstufe 4 sollen in der Zeit vom Unterrichtsbeginn bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses jeweils in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht rhythmisiert mindestens vier Unterrichtswochen von bewerteten Probearbeiten freigehalten werden.
(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und in der Jahrgangsstufe 4 angekündigt werden. 2Der Termin eines schriftlichen Leistungsnachweises muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. 3An einem Tag darf nur ein schriftlicher Leistungsnachweis, in der Woche sollen nicht mehr als zwei schriftliche Leistungsnachweise abgehalten werden. 4Kann der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise anordnen.
(3) 1In der Jahrgangsstufe 1 und im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 2 werden schriftliche Leistungsnachweise nicht benotet, jedoch mit Bemerkungen versehen, die den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers beschreiben. 2In der Jahrgangsstufe 4 sollen bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht 18 Probearbeiten abgehalten werden. 3Nach Abs. 1 ist auch zu entscheiden, ob im Fach Deutsch zehn und in den Fächern Mathematik und Heimat- und Sachunterricht jeweils vier Probearbeiten abgehalten werden oder eine andere Verteilung der Probearbeiten erfolgt. 4Die Zahl von vier Probearbeiten darf aber in keinem Fach unterschritten werden 5Im Fach Deutsch und im Fach Heimat- und Sachunterricht kann jeweils höchstens eine Probearbeit durch einen anderen gleichwertigen Leistungsnachweis ersetzt werden.
(4) 1Schriftliche Leistungsnachweise sind innerhalb einer angemessenen Frist den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben und zu besprechen. 2Sie sind den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause zu geben; in begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. 3Sie sind der Schule binnen einer Woche zurückzugeben.
§ 11
Bewertung der Leistungen
(1) 1Bei der Bewertung eines schriftlichen Leistungsnachweises kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. 2Bei schriftlichen Leistungsnachweisen sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen; hiervon kann in Einzelfällen, z.B. bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit nichtdeutscher Muttersprache, abgesehen werden. 3Zwischennoten werden nicht erteilt.
(2) Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen die Bewertung der Leistungen durch Noten vorübergehend ausgesetzt wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören.
(3) 1Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz auf der Grundlage des Förderdiagnostischen Berichts mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. 2Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. 3Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die den Anforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden.
(4) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einer zu benotenden Arbeit unerlaubter Hilfe, kann die Arbeit mit der Note 6 bewertet werden. 2Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.
(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, wird die Note 6 erteilt.
§ 12
Förderplan
1Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele der Grundschule nicht erreichen, sind in einem individuellen Förderplan festzuschreiben; ansonsten kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden. 2Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen. 3Die Lernziele im Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben. 4Die Erstellung des Förderplans erfolgt unter Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. 5Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden.
§ 13
Vorrücken
(1) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. 2Ergeben sich aus dem Bericht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Zweifel, ob die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Lehrerkonferenz.
(2) Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann.
(3) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 in der Regel vor, wenn die Schülerin oder der Schüler
1.
im Fach Deutsch oder im Fach Mathematik die Note 6 und in dem anderen dieser Fächer oder im Fach Heimat- und Sachunterricht keine bessere Note als 5 erhält oder
2.
in den Fächern Deutsch und Mathematik die Note 5 und im Fach Heimat- und Sachunterricht die Note 6 erhält.
(4) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten, tritt in Abs. 3 an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. 2Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache in deutschsprachigen Klassen, die keinen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten, sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.
(5) Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen von einer Bewertung der Leistungen durch Noten abgesehen wird, ist abweichend von den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lernziele des Förderplans auch in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich verwirklichen lassen.
(6) Über das Vorrücken entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften.
§ 14
Schulbesuch
(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen oder Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. 2Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers.
(2) 1Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten das Überspringen gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen dieser Jahrgangsstufe gewachsen sind. 2Bedeutet ein zweites Überspringen den Übertritt in das Gymnasium oder die Realschule, so bedarf es der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens. 3Das Überspringen erfolgt im Fall des Satzes 1 zum Schuljahresende, in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 auch im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses, im Fall des Satzes 2 zum Schuljahresende. 4Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) An Grundschulen, an denen die Jahrgangsstufen 1 und 2 nach Zustimmung der Schulaufsicht als Eingangsstufe auf der Grundlage jahrgangsgemischter Klassen geführt werden, können die Schülerinnen und Schüler die Jahrgangsstufen 1 und 2 je nach Entwicklungs- und Leistungsstand in einem, zwei oder drei Schulbesuchsjahren durchlaufen.
§ 15
Zwischen- und Jahreszeugnisse
(1) 1Die Zwischenzeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres) ausgestellt. 2Die Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt. 3Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres die Schule verlassen, erhalten ein Zwischenzeugnis. 4Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. 5Die Zeugnisse sind nach Überprüfung der Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben.
(2) 1Die Zwischenzeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie die Jahreszeugnisse in der Jahrgangsstufe 1 enthalten einen Bericht mit Beobachtungen insbesondere zum Sozialverhalten, zum Lern- und Arbeitsverhalten, zum Leistungsstand in den einzelnen Fächern und zur individuellen Lernentwicklung. 2Die Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 sowie die Zwischenzeugnisse in der Jahrgangsstufe 3 enthalten Noten in den Pflichtfächern, Aussagen zum Kompetenzerwerb in den Fächern sowie zur individuellen Lernentwicklung und Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG. 3Im Fach Englisch wird die individuelle Leistungsentwicklung beschrieben und keine Note erteilt. 4Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und am Förderunterricht wird ebenso gewürdigt wie freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft; Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass aufgeführt.
(3) 1Schülerinnen und Schüler, die an Stelle des Unterrichts im Fach Deutsch ausschließlich auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache unterrichtet werden, erhalten eine Note für das Fach Deutsch als Zweitsprache. 2Auf Antrag der Erziehungsberechtigten erhalten Schülerinnen und Schüler, die neben einem Unterricht auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache den Deutschunterricht zumindest teilweise besuchen, eine Note im Fach Deutsch; die Leistungen aus dem Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache werden in pädagogischer Verantwortung einbezogen. 3Wird kein Antrag nach Satz 2 gestellt, wird eine Note im Fach Deutsch als Zweitsprache erteilt.
(4) 1Im Fall des § 11 Abs. 2 kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. 2Im Fall des § 11 Abs. 3 sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen zu ersetzen. 3Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht wurden, können auch im Zeugnis Noten erteilt werden. 4Soweit Mobile Sonderpädagogische Dienste eingeschaltet waren, sollen sie bei den Bewertungen nach Satz 2 und bei der Erteilung von Noten nach Satz 3 beteiligt werden.
(5) 1 Die in Abs. 2 genannten Zeugnisinhalte werden von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften festgesetzt; die Bewertungen in den einzelnen Fächern erfolgen auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung. 2Wurden in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht, ersetzt eine Bemerkung die Zeugnisnote.
(6) 1In den Jahreszeugnissen der Regelklassen in den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler in die nächsthöhere Klasse vorrückt. 2In das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufen 1 und 2 wird ein Vermerk nur aufgenommen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht vorrückt; dieser Vermerk ist schriftlich zu begründen. 3Lassen es die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen, ob ihr oder ihm am Ende des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis angegeben.
(7) 1Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt werden, an dem die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten teilnehmen. 2Dies gilt für das Jahreszeugnis in den Jahrgangsstufen 1 und 3 entsprechend. 3Abs. 6 gilt entsprechend. 4Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. 5Wenn im Einzelfall Erziehungsberechtigte kein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch führen möchten, wird ein Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis ausgestellt.

Teil 5 Schlussvorschrift

§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.
§ 17
(nicht mehr belegt)
§ 18
(nicht mehr belegt)
§ 19
(nicht mehr belegt)
§ 20
(nicht mehr belegt)
§ 21
(nicht mehr belegt)
§ 22
(nicht mehr belegt)
§ 23
(nicht mehr belegt)
§ 24
(nicht mehr belegt)
§ 25
(nicht mehr belegt)
§ 26
(nicht mehr belegt)
§ 27
(nicht mehr belegt)
§ 28
(nicht mehr belegt)
§ 29
(nicht mehr belegt)
§ 30
(nicht mehr belegt)
§ 31
(nicht mehr belegt)
§ 32
(nicht mehr belegt)
§ 33
(nicht mehr belegt)
§ 34
(nicht mehr belegt)
§ 35
(nicht mehr belegt)
§ 36
(nicht mehr belegt)
§ 37
(nicht mehr belegt)
§ 38
(nicht mehr belegt)
§ 39
(nicht mehr belegt)
§ 40
(nicht mehr belegt)
§ 41
(nicht mehr belegt)
§ 42
(nicht mehr belegt)
§ 43
(nicht mehr belegt)
§ 44
(nicht mehr belegt)
München, den 11. September 2008
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 9)
Stundentafel
Fächer
Jgst 1
Jgst 2
Jgst 3
Jgst 4
Religionslehre

2

2
3
3
Ethik/Islamischer Unterricht

2

2
3
3
Grundlegender Unterricht:







Deutsch
16
16
6
6

Mathematik
5
5

Heimat- und Sachunterricht
3
4

Musik
2
2

Kunst
1
1
Englisch


2
2
Werken und Gestalten

1

2
2
2
Sport

2

3
3
3
Flexible Förderung

2

1
1
1
Gesamtstundenzahl

23

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Bestimmungen zur Stundentafel
1.
Zahl der Unterrichtsstunden
Die Zahl der Pflichtstunden ist zugleich die Höchstzahl der Unterrichtsstunden, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler den Förderkurs für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens oder sonstige schulische Förderangebote besucht.
2.
Bewegungsübungen
In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind innerhalb des Unterrichts regelmäßig Bewegungsübungen nach dem Konzept VOLL IN FORM durchzuführen.
3.
Flexible Förderung
Die flexible Förderung dient in allen Jahrgangsstufen der Behebung von individuellen Lernrückständen einzelner Schülerinnen und Schüler oder Gruppen sowie der allseitigen zusätzlichen Förderung. Sie ist für alle Schülerinnen und Schüler Pflichtunterricht.
4.
Unterrichtserteilung
Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter hält grundsätzlich den gesamten Unterricht. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 müssen mindestens der Grundlegende Unterricht und der Unterricht zur flexiblen Förderung von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter erteilt werden.
Das Staatliche Schulamt kann Ausnahmen von Satz 2 in Fällen von dringender dienstlicher Notwendigkeit genehmigen, wenn insbesondere anders die Verwendung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nicht möglich ist. Dabei soll die Klassenleiterin oder der Klassenleiter grundsätzlich täglich einen zusammenhängenden Block von mindestens drei Unterrichtsstunden in ihrer oder seiner Klasse erteilen. Davon kann nur in dienstlich begründeten Fällen abgewichen werden.
Eine gezielte Förderung von Schülerinnen und Schülern mit vergleichbarem Leistungsstand kann auch klassenübergreifend im Rahmen des stundenplanmäßigen Unterrichts ermöglicht werden. Dies setzt eine Stundenplangestaltung voraus, die das klassenübergreifende Zusammenfassen von Schülerinnen und Schülern in Lerngruppen ermöglicht. Die Dauer eines solchen Kurses und die Teilnahme einzelner Schülerinnen und Schüler liegen im Ermessen der Schule.
5.
Erweiterter Musikunterricht
Zusätzlich zu den in der Stundentafel ausgewiesenen Musikstunden können in der Jahrgangsstufe 1 bis zu zwei, in den Jahrgangsstufen 2, 3 und 4 je bis zu drei Wochenstunden mit erweitertem Musikunterricht angeboten werden. Dieser zusätzliche Unterricht kann auch in Gruppen erfolgen. Die Zuständigkeit für die Versorgung von Klassen mit zusätzlichem Musikunterricht liegt beim jeweiligen Staatlichen Schulamt. Dieses prüft das vorgelegte Konzept und entscheidet über die Vergabe von zusätzlichen Stunden im Rahmen der Profilbildung und seines Budgets.
Anlage 2 (zu § 9)
Stundentafel für die Deutschklassen
Fächer:
Jahrgangsstufen 1 bis 4
Religionslehre
2
Ethik/Islamischer Unterricht
2
Deutsch als Zweitsprache
10
Mathematik
5
Heimat- und Sachunterricht
3
Musik
1
Kunst
1
Werken und Gestalten
2
Kulturelle Bildung und Werteerziehung
4
Sport
3
Gesamtstundenzahl im Bereich der Fächer
31
Sprach- und Lernpraxis
5 – 8
Gesamtstundenzahl
36 – 39
Bestimmungen zur Stundentafel
1.
Das Staatliche Schulamt kann entsprechend der Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler einer Klasse (insbesondere Alter, Vorkenntnisse) mit Ausnahme des Faches Deutsch als Zweitsprache hinsichtlich der Fächer und Stundenanteile Verschiebungen innerhalb der Stundentafel vornehmen.
2.
In den Fächern Deutsch als Zweitsprache und Mathematik können Lerngruppen gebildet werden.
3.
Im Fach Kulturelle Bildung und Werteerziehung werden die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt.
4.
„Sprach- und Lernpraxis“ umfasst eine flexible Sprach- und Lernförderung und weitere Angebote zur kulturellen Bildung. Die Schule legt die Stundenzahl unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort fest und bezieht bei der Organisation und Durchführung Kooperationspartner oder andere Dritte ein; die Zustimmung des Schulaufwandsträgers ist erforderlich, soweit er betroffen ist.
5.
Im Rahmen des Unterrichts ist der Verkehrserziehung besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Anlage 3
(nicht mehr belegt)
Anlage 4
(nicht mehr belegt)
Anlage 5
(nicht mehr belegt)
Anlage 6
(nicht mehr belegt)
Anlage 7
(nicht mehr belegt)