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BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.07.2016
Art. 9
Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
(1) 1Das Landesamt darf bei der Erhebung personenbezogener Daten im Schutzbereich von Art. 13 GG und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nichtöffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen, zur Abwehr einer dringenden Gefahr für
1.
ein Verfassungsschutzgut,
2.
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
3.
Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist.
2Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde. 3Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann. 4Die erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Satzes 1 oder zur Verfolgung einer Straftat, auf Grund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c in Verbindung mit § 100b der Strafprozeßordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden. 5Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
(2) 1Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. 2In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
1.
die Zielperson sich dort zur Zeit der Maßnahme aufhält,
2.
sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und
3.
eine Maßnahme in der Räumlichkeit der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
(3) 1Die Voraussetzungen des Art. 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 liegen insbesondere vor, wenn zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Zielperson allein oder ausschließlich mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens aufhält, es sei denn, tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass
1.
den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder
2.
die Gespräche einen unmittelbaren Bezug zur dringenden Gefahr im Sinne von Abs. 1 Satz 1 haben werden.
2In solchen Räumen ist eine ausschließlich automatische Aufzeichnung nur unter den Voraussetzungen des Art. 8a Abs. 1 Satz 3 zulässig.