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BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.07.2016
Art. 8b
Mitteilung an Betroffene
(1) 1Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel teilt das Landesamt nach Beendigung den Betroffenen mit, soweit dies in den Art. 9 bis 19a bestimmt ist. 2Wurden personenbezogene Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der Stelle, an die die Übermittlung erfolgt ist.
(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn
1.
überwiegende schutzwürdige Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen,
2.
die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht oder
3.
die Identität oder der Aufenthaltsort des Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.
(3) 1Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange eine Gefährdung zu besorgen ist für
1.
den Zweck der Maßnahme,
2.
ein Verfassungsschutzgut,
3.
Leib, Leben, Freiheit einer Person oder
4.
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.
2Die Mitteilung unterbleibt, wenn frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. 3Über die Dauer einer Zurückstellung nach Satz 1 über ein Jahr nach Beendigung der Maßnahme hinaus und über das Unterbleiben nach Satz 2 wird nach dem Verfahren entschieden, das für die Anordnung der Maßnahme galt.