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BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.07.2016
Art. 17
Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 14 bis 16
(1) 1Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund eines Auskunftsersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. 2Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
(2) Bei Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 1 sind die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, nach Maßgabe von Art. 7 aktenkundig zu machen.
(3) 1Bei Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 sind für die Prüfung, Kennzeichnung und Löschung § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 und Abs. 3 G 10 sowie für Antrag, Anordnung und Durchführung die §§ 9, 10, 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 18 G 10, Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) und, soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, § 20 G 10 entsprechend anzuwenden. 2Abweichend von § 10 Abs. 3 G 10 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Die Maßnahme ist den Betroffenen nach Art. 8b mitzuteilen.
(4) 1Auf Auskünfte nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 sind die Vorgaben des § 8b Abs. 8 Satz 4 und 5 BVerfSchG anzuwenden. 2Für die Erteilung von Auskünften nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 16 Abs. 1 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung.