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BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.07.2016
Art. 15
Auskunftsersuchen im Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) Das Landesamt darf Auskünfte nach Art. 14 auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen.
(2) Das Landesamt darf Auskunft einholen bei
1.
denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen und daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
2.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TTDSG und
3.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes anbieten oder daran mitwirken, über
a)
Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,
b)
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
c)
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien,
soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.
(3) 1 Art. 14 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2§ 3 Abs. 2 G 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskünfte auch über Personen eingeholt werden dürfen, die die Leistung für den Verdächtigen in Anspruch nehmen.