Inhalt

BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.07.2016
Art. 12
Ortung von Mobilfunkendgeräten
(1) 1Das Landesamt darf technische Mittel zur punktuellen Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. 2Eine längerfristige Nachverfolgung der Bewegung im Raum ist nur nach Art. 19a zulässig.
(2) Für Antrag und Anordnung gelten die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 G 10 entsprechend.