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BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.07.2016
Art. 11
Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 9 und 10
(1) 1Der Einsatz technischer Mittel nach den Art. 9 und 10 bedarf einer richterlichen Anordnung. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 2Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 3Die erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zur richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen, soweit sie nicht unmittelbar nach der Erhebung ohne inhaltliche Kenntnisnahme gelöscht wurden. 4Für die Pflicht des Landesamts zur Prüfung, Kennzeichnung und Löschung ist § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) und für die Durchführung § 11 Abs. 1 und 2 G 10 entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung gilt Abs. 1 entsprechend. 5Die Maßnahme ist den Betroffenen nach Art. 8b mitzuteilen.
(3) 1Dient der Einsatz technischer Mittel nach den Art. 9 und 10 ausschließlich dem Schutz der für den Verfassungsschutz bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Abs. 1 durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung. 2Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor der Richter festgestellt hat, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 vorliegen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(4) 1Dient der Zugriff auf ein informationstechnisches System nach Art. 10 ausschließlich der Aufklärung eines gegenwärtigen elektronischen Angriffs, bei dem hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er durch, im Auftrag oder zur Unterstützung einer fremden Macht durchgeführt wird, bedarf es abweichend von Abs. 2 Satz 3 keiner richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit, sofern die Weiterverarbeitung der Daten darauf beschränkt bleibt,
1.
Informationen über den Einsatz von Schadprogrammen oder andere Angriffsmethoden zu sammeln und auszuwerten,
2.
Ziele des Angriffs zu informieren.
2Eine anderweitige Verwendung der erhobenen Daten ist nur nach richterlicher Entscheidung zulässig. 3Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 nicht vor, sind die erhobenen Daten unverzüglich ohne inhaltliche Kenntnisnahme unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen; § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 7 G 10 ist entsprechend anzuwenden.