Inhalt

UrlMV
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 9
Abgeltung
(1) 1Soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses die vorherige Einbringung von Erholungsurlaub auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war, ist der Urlaub der einzelnen Kalenderjahre in dem Umfang abzugelten, in dem der eingebrachte Erholungsurlaub jeweils hinter einem Mindesturlaub von 20 Tagen zurückbleibt. 2Bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod bedarf es keiner vorherigen Dienstunfähigkeit. 3Für die Berechnung des Mindesturlaubs ist § 3 Abs. 3 Satz 1 und 4 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. 4Kalenderjahre, die bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses seit mehr als 24 Monaten abgelaufen sind, bleiben unberücksichtigt. 5Die Feststellung des Umfangs des Abgeltungsanspruchs trifft die für die Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständige Stelle; die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen treffen.
(2) 1Die Höhe einer nach Abs. 1 zustehenden Abgeltung bemisst sich nach der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Besoldung. 2Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieses Betrags durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage vervielfacht. 3Die Berechnung und Auszahlung des Abgeltungsanspruchs erfolgt durch die Bezüge zahlende Stelle.