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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 6
Berechnung nach Stunden
1Der Dienstvorgesetzte kann den Erholungsurlaub nach Stunden berechnen. 2Bei der Urlaubsberechnung nach Stunden ist jeder dem Beamten zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen. 3Bei einer Änderung der Arbeitszeit gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.