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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 5
Anrechnung und Kürzung
(1) Erholungsurlaub, der Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.
(2) 1Der Erholungsurlaub wird um ein Zwölftel gekürzt für jeden vollen Kalendermonat
1.
eines Sonderurlaubs nach § 13 Abs. 1 Satz 1, für welchen die zuständige Dienstbehörde nicht spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
2.
einer Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge,
3.
einer Beurlaubung gemäß Art. 89 oder Art. 90 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) oder
4.
einer vollständigen Freistellung vom Dienst infolge einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit gemäß Art. 87 Abs. 3 und 4, Art. 88 Abs. 4 oder Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG.
2Haben Beamte in einem Kalenderjahr vor einer Freistellung im Sinne des Satzes 1 mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihnen infolge der Kürzung zusteht, ist der zu viel erhaltene Erholungsurlaub so bald wie möglich mit einem neuen Urlaubsanspruch zu verrechnen.