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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 25
Entlassungsschutz
1Beamte dürfen während der Elternzeit nicht gegen ihren Willen nach § 23 Abs. 3 oder Abs. 4 BeamtStG entlassen werden. 2§ 22 Abs. 2 gilt entsprechend.