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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 24
Inanspruchnahme
(1) 1Die Elternzeit soll spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. 2Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann diese Frist angemessen um bis zu acht Wochen verlängert werden. 3Im Antrag soll angegeben werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit beantragt wird. 4Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. 5Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. 6§ 16 Abs. 2 bis 5 BEEG findet entsprechende Anwendung. 7Für die Genehmigung gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig. 2Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. 3Satz 2 gilt nicht, soweit hierdurch der Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 sowie 2 und § 5 Abs. 2 unterschritten wird.