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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 20
Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit
1Durch die Beschäftigungsverbote entsprechend den §§ 3 bis 5, 10 bis 12, 13 Abs. 1 Nr. 3 und 16 MuSchG mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Besoldung und einer etwaigen Ballungsraumzulage nicht berührt. 2Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis bei Freistellungen für Untersuchungen und während der Stillzeit entsprechend § 7 MuSchG. 3Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 11 der Bayerischen Zulagenverordnung) sowie für die Vergütung nach der Bayerischen Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist; lineare Anpassungen der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten sind bei der Bemessung des Monatsbetrags zu berücksichtigen.