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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 11
Urlaub für kommunale Mandatsträger und für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Leben
(1) 1Beamten ist die zu einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung notwendige Freistellung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren, soweit es sich um die Teilnahme an Sitzungen handelt, in denen sie Sitz und Stimme haben. 2Daneben kann für Tätigkeiten, die mit dem kommunalen Mandat in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sowie für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für kommunale Mandatsträger, die von Bildungseinrichtungen mit kommunaler Beteiligung veranstaltet werden, eine Freistellung nach Maßgabe des Abs. 2 gewährt werden.
(2) 1Zur Ausübung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben kann Beamten, soweit sie dafür keine Vergütung erhalten und die Angelegenheiten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung, erledigt werden können, die erforderliche Freistellung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. 2In jedem Fall muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. 3Wenn Beamte wegen der ehrenamtlichen Betätigung regelmäßig mehr als fünf Stunden wöchentlich dem Dienst fernbleiben müssen, kann nur Sonderurlaub gemäß § 13 gewährt werden.