Inhalt

UntVergV
Text gilt ab: 01.08.2013
Fassung: 12.06.2013
§ 6
Abrechnung der Unterrichtsvergütung
(1) 1Die Abrechnung der Unterrichtsvergütung erfolgt monatlich. 2Dazu reichen die Lehramtsanwärter am letzten Unterrichtstag der letzten vollen Unterrichtswoche eines Kalendermonats (Abrechnungstag) eine unterzeichnete Aufstellung der seit dem letzten Abrechnungstag des vorangegangenen Monats bis zum aktuellen Abrechnungstag (Abrechnungsmonat) geleisteten vergütungsfähigen Unterrichtsstunden auf dem dafür vorgesehenen Abrechnungsformular des Landesamts für Finanzen bei der Schule ein.
(2) Die Schulleitung prüft die eingereichte Aufstellung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit, unterzeichnet sie bei festgestellter Richtigkeit der Angaben und leitet sie innerhalb von drei Tagen nach dem Abrechnungstag an die zuständige Dienststelle des Landesamts für Finanzen weiter.
(3) Die Auszahlung der Unterrichtsvergütung soll zum Ersten des auf den Abrechnungsmonat folgenden übernächsten Monats zusammen mit den übrigen Bezügen der Lehramtsanwärter vorgenommen werden.