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UntVergV
Text gilt ab: 01.08.2013
Fassung: 12.06.2013
§ 2
Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts
(1) Der Umfang des wöchentlich zu erteilenden eigenverantwortlichen Unterrichts bestimmt sich nach gesonderten ausbildungsrechtlichen Regelungen.
(2) 1Kein eigenverantwortlicher Unterricht im Sinn des Art. 79 Satz 2 BayBesG sind:
1.
zusammenhängender Unterricht,
2.
Hospitationen,
3.
Hörstunden,
4.
Seminarveranstaltungen,
5.
Unterricht unter Anleitung und
6.
Unterricht im Rahmen eines Praktikums.
2Diese Ausbildungsformen sind mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärter abgegolten.