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UntVergV
Text gilt ab: 01.08.2013
Fassung: 12.06.2013
§ 1
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Lehramtsanwärtern wird nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärtern im Sinn des Art. 75 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) eine Unterrichtsvergütung gewährt, wenn sie eigenverantwortlichen Unterricht erteilen und die Unterrichtsstunden vergütungsfähig sind.
(2) Lehramtsanwärter im Sinn dieser Verordnung sind auch die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter.