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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.01.1960
Art. 3
(1) 1Die Einziehung, der Nachweis und die Abrechnung der Kosten und der sonstigen staatlichen Zahlungen bei den Kreiskassen werden durch eine gemeinsame Rechtsverordnung der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat geregelt. 2Hierbei sind die für die Landkreise geltenden Kassenvorschriften entsprechend zu berücksichtigen. 3 (gegenstandslos)
(2) Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen je für ihren Geschäftsbereich die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales im gegenseitigen Einvernehmen.