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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.01.1960
Art. 2
1Zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands wird jedem Landratsamt aus dem Personalstand der bisherigen Amtskassen ein Staatsbeamter, den zehn Landkreisen, die am 1. Januar 1960 die höchste Einwohnerzahl aufweisen, je ein weiterer Staatsbeamter belassen. 2Landratsämtern, die Flüchtlingslager zu betreuen haben, verbleibt, solange die Lager bestehen, zusätzlich ein weiterer Staatsbeamter.