Inhalt

ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 18
Niederschrift über die mündlichen Prüfungen
1Über den mündlichen Teil der Übersetzerprüfung und die Dolmetscherprüfung ist von einem der Prüfer eine Niederschrift anzufertigen, aus der die gestellten Fragen und Aufgaben sowie die Art ihrer Beantwortung und Lösung erkennbar sein sollen. 2Für jede Aufgabe ist die erteilte Einzelnote einzutragen. 3Die Niederschrift bleibt bei den Prüfungsakten.