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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 17
Aufgaben der Dolmetscherprüfung
(1) Die Dolmetscherprüfung umfasst:
1.
den mündlichen Teil der Übersetzerprüfung sowie
2.
die folgenden drei mündlichen Aufgaben des Dolmetscherteils:
a)
inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige mündliche Wiedergabe eines in der zu prüfenden Sprache gehaltenen Vortrags in Deutsch; von dem Vortrag können Notizen gemacht werden; dieser Vortrag oder der Vortrag nach Buchstabe b wird dem gewählten Fachgebiet entnommen (Dauer des Vortrags ca. 8 Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe zusammen höchstens 20 Minuten),
b)
inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige mündliche Wiedergabe eines in Deutsch gehaltenen Vortrags in der zu prüfenden Sprache; von dem Vortrag können Notizen gemacht werden; dieser Vortrag oder der Vortrag nach Buchstabe a wird dem gewählten Fachgebiet entnommen (Dauer des Vortrags ca. 8 Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe zusammen höchstens 20 Minuten) und
c)
Dolmetschen einer zweisprachig geführten, sprachlich anspruchsvollen Verhandlung zwischen zwei Gesprächspartnern in praxisnaher Gesprächsführung unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebiets (Dauer: 20 Minuten).
(2) 1Der erste Teil der Dolmetscherprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht abzulegen, wenn die Dolmetscherprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet entweder zum selben Termin wie die Übersetzerprüfung oder zum unmittelbar darauffolgenden Termin abgelegt wird. 2Die Einzelnoten für die entsprechenden Prüfungsaufgaben des mündlichen Teils der Übersetzerprüfung (§ 16 Abs. 1) zählen auch für die Dolmetscherprüfung. 3Wird die Dolmetscherprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet zu einem späteren als dem in Satz 1 genannten Termin abgelegt, verkürzen sich im mündlichen Teil der Übersetzerprüfung die Aufgaben gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 auf jeweils 15 Minuten.
(3) 1Wenn die Dolmetscherprüfung in zwei Fachgebieten derselben Sprache zum selben Prüfungstermin oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen abgelegt wird, ist die Prüfungsaufgabe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. b, die nicht einem der beiden gewählten Fachgebiete entnommen ist, nur einmal abzulegen. 2Die Prüfungsleistung zählt für beide Fachgebiete.
(4) 1Wenn die Dolmetscherprüfung zum selben Termin in zwei Fachgebieten derselben Sprache abgelegt wird, ohne dass diese zum selben Termin wie die entsprechenden Übersetzerprüfungen oder zum unmittelbar darauffolgenden Termin abgelegt wird, werden von den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Prüfungsaufgaben die Prüfungsaufgaben nach § 16 Abs. 1 Nrn. 1 sowie 2 oder 3 (Stegreifübersetzung allgemein) nur einmal abgelegt. 2Die Prüfungsleistungen zählen für beide Fachgebiete.
(5) Für die Bewertung gilt § 16 Abs. 3 entsprechend.