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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 16
Aufgaben des mündlichen Teils der Übersetzerprüfung
(1) Der mündliche Teil der Übersetzerprüfung umfasst folgende Aufgaben:
1.
ein Gespräch in der zu prüfenden Sprache und in Deutsch über verschiedene Gebiete der allgemeinen Landeskunde, bei dem der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse insbesondere der politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des Sprachraums der zu prüfenden Sprache und Deutschlands, insbesondere Bayerns, nachzuweisen hat (Dauer: 25 Minuten); das Gespräch ist überwiegend in der zu prüfenden Sprache zu führen, es sei denn, diese Sprache ist die Muttersprache des Prüfungsteilnehmers,
2.
eine Stegreifübersetzung aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche anhand eines kurzen Textes (aus einer Zeitung, einer Zeitschrift, einem Brief oder einem anderen Schriftstück); dieser Text oder der Text nach Nummer 3 muss dem gewählten Fachgebiet entnommen sein (Dauer: 10 Minuten),
3.
eine Stegreifübersetzung aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache anhand eines kurzen Textes (aus einer Zeitung, einer Zeitschrift, einem Brief oder einem anderen Schriftstück); dieser Text oder der Text nach Nummer 2 muss dem gewählten Fachgebiet entnommen sein (Dauer: 10 Minuten) und
4.
sprachliche, fachliche und fachsprachliche Erläuterungen in der zu prüfenden Sprache und in Deutsch, ausgehend von den nach den Nummern 2 und 3 übersetzten Texten, wobei der Prüfungsteilnehmer insbesondere umfassende Grundkenntnisse in der Terminologie und von Sachzusammenhängen des gewählten Fachgebiets sowie hinreichende Vertrautheit mit sprachlich und fachlich relevanten Hilfsmitteln nachzuweisen hat (Dauer: 30 Minuten).
(2) 1Legt der Prüfungsteilnehmer die Übersetzerprüfung zum selben Prüfungstermin oder in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Prüfungsterminen in zwei Fachgebieten derselben Sprache ab, so hat er sich nur einmal der Prüfung nach Absatz 1 Nrn. 1 sowie 2 oder 3 (Stegreifübersetzung allgemein) zu unterziehen. 2Die Prüfungsleistungen zählen für beide Fachgebiete.
(3) 1Die Bewertung jeder mündlichen Aufgabe erfolgt durch zwei Prüfer. 2Kommt bei abweichender Bewertung eine Einigung nicht zustande, trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission den Stichentscheid.
(4) Geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen Prüfungszeit sind zulässig.