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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 13
Besondere Prüfungsanforderungen
In der Prüfung wird im Einzelnen verlangt:
1.
bei der Übersetzerprüfung:
sichere Beherrschung des Deutschen und der zu prüfenden Sprache in Grammatik, Wortschatz, Stil und Rechtschreibung,
Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und Sicherheit in Aussprache und Intonation, Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform sowie
die Befähigung, möglichen Missverständnissen und Fehldeutungen eines Textes vorzubeugen;
2.
darüber hinaus bei der Dolmetscherprüfung:
rasche Auffassungsgabe, gutes Gedächtnis, Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen, Gewandtheit im mündlichen Ausdruck und die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe auszuschalten, gewandtes und sicheres Auftreten sowie Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschens.