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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 1
Prüfungsarten, Berufsbezeichnung
(1) 1Die Staatliche Prüfung kann abgelegt werden als Prüfung für Übersetzer (Übersetzerprüfung), für Dolmetscher (Dolmetscherprüfung) sowie für Übersetzer und Dolmetscher (Übersetzer- und Dolmetscherprüfung). 2Die Übersetzerprüfung und Dolmetscherprüfung können zum selben Termin abgelegt werden. 3Die Dolmetscherprüfung kann nach Bestehen der Übersetzerprüfung auch zu einem späteren Termin abgelegt werden.
(2) Nach Bestehen der Übersetzerprüfung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Übersetzerin“/ „Staatlich geprüfter Übersetzer“, nach Bestehen der Dolmetscherprüfung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin“/ „Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher“ zuerkannt.