Inhalt

BayUVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 20.12.2011
Art. 18
Recht auf Schriftwechsel
(1) 1Die Untersuchungsgefangenen haben das Recht, im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. 2Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayStVollzG gilt entsprechend.
(2) 1Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Untersuchungsgefangenen. 2Sind die Untersuchungsgefangenen dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt auf Antrag die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen; dies betrifft insbesondere Schriftverkehr mit Ehegatten, Lebenspartnern und Verteidigern.