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Text gilt ab: 01.01.2007
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2032.5-F

Vollzugshinweise zum Bayerischen Umzugskostengesetz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 15. Januar 2007, Az. 24 - P 1750 - 028 - 46 539/05

(FMBl. S. 2)

(StAnz. Nr. 4)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Vollzugshinweise zum Bayerischen Umzugskostengesetz vom 15. Januar 2007 (FMBl. S. 2, StAnz. Nr. 4)

Auf Grund von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Vollzugshinweise:

1. Zu Art. 4 BayUKG:

In allen Fällen des Art. 4 Abs. 2 besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung. Bei der Ermessensentscheidung über die Umzugskostenzusage sind insbesondere fürsorgerechtliche und wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen.
Bei Umzügen aus Anlass der Einstellung ist im Regelfall keine Umzugskostenvergütung mehr zuzusagen. Die Möglichkeit zur Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung besteht nur noch, wenn nach vorheriger Feststellung an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Das besondere dienstliche Interesse an der Einstellung ist Tatbestandsvoraussetzung. Die Voraussetzungen für eine Umzugskostenzusage werden insbesondere dann erfüllt sein, wenn die Einstellung bei Nichterteilung der Umzugskostenzusage scheitern würde und vergleichbar qualifizierte Bewerber (z.B. bei der Gewinnung von besonders qualifiziertem Personal im Hochschulbereich) nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

2. Zu Art. 12 BayUKG

2.1 Anwendungsbereich

Art. 12 BayUKG bestimmt als Nachfolgeregelung des Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F., dass bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Änderungen der Behördenstruktur, die in der Regel mehrere Bedienstete unabhängig von individuellen dienstrechtlichen Maßnahmen betreffen, auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden kann und stattdessen Auslagenersatz (Fahrtkostenersatz ggf. in Verbindung mit einem Mietzuschuss) gewährt werden kann. Die bisherige Voraussetzung der „Ämterneugliederung“ wird durch eine abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Fallgestaltungen in Art. 12 Abs. 1 BayUKG ersetzt.

2.2 Änderung des Dienstorts „in Folge“ einer Maßnahme im Sinn des Art. 12 Abs. 1 BayUKG

Ob sich der Dienstort in Folge einer Maßnahme im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Nrn. 1 - 7 BayUKG ändert, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Für die Gewährung des Auslagenersatzes reicht es nicht aus, dass eine mit der Änderung des Dienstorts verbundene dienstrechtliche Maßnahme (z.B. Versetzung, Abordnung) in einem von einer Maßnahme im Sinn des Art. 12 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsbereich erfolgt. Vielmehr muss im Einzelfall ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der dienstrechtlichen Maßnahme bzw. der Änderung des Dienstorts und der organisatorischen Maßnahme im Sinn des Art. 12 Abs. 1 gegeben sein. Der Annahme eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit einer Verwaltungsreformmaßnahme steht nicht entgegen, dass sich der Dienstort ggf. bereits vor dem Wirksamwerden bzw. der Umsetzung der Verwaltungsreformmaßnahme geändert hat. Dies gilt auch, wenn der Dienstortwechsel auf Initiative des Bediensteten erfolgt, sofern zum Zeitpunkt des Wechsels bereits feststeht, dass der bisherige Aufgabenbereich des Bediensteten von der Verwaltungsreformmaßnahme betroffen ist.

2.3 Berechtigte persönliche Gründe der Bediensteten

2.3.1 

Maßgebend für die Altersgrenze und die berechtigten persönlichen Gründe ist der Zeitpunkt des Dienstortwechsels. Erfüllen Berechtigte die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 BayUKG erst zu einem späteren Zeitpunkt, bleibt es bei der Zusage der Umzugskostenvergütung, die Gewährung von Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG ist nicht möglich.

2.3.2 

Berechtigte persönliche Gründe im Sinn des Art. 12 Abs. 1 BayUKG sind nach den Umständen des Einzelfalls anzuerkennen; die Anerkennung kann allgemein von der Zustimmung der obersten Dienstbehörde abhängig gemacht werden. Vom Vorliegen eines berechtigten persönlichen Grundes kann insbesondere in folgenden Fällen ausgegangen werden:

2.3.2.1 

Berechtigte bewohnen am bisherigen Wohnort ihr Eigenheim oder ihre Eigentumswohnung oder besitzen an einer dort gelegenen Wohnung ein Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht. Entsprechendes gilt, wenn der Ehegatte der berechtigten Person Eigentümer des Hauses oder der Wohnung oder Inhaber des Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts ist.
Haben Berechtigte bereits mit dem Bau eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung begonnen oder den Kaufvertrag über den Kauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung am bisherigen Wohnort abgeschlossen, liegt ebenfalls ein berechtigter persönlicher Grund im Sinn von Art. 12 Abs. 1 BayUKG vor. Nicht ausreichend ist die bloße Absicht, am bisherigen Wohnort ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zu errichten oder zu erwerben.

2.3.2.2 

Berechtigte bewohnen am bisherigen Wohnort eine Wohnung im Sinn von Art. 9 Abs. 3 BayUKG, für die sie auf Dauer kein Nutzungsentgelt, sondern lediglich die anfallenden Nebenkosten oder ein Nutzungsentgelt, das weniger als die Hälfte der ortsüblichen Miete beträgt, aufwenden müssen.

2.3.2.3 

Der Ehegatte einer berechtigten Person geht von der bisherigen gemeinsamen Wohnung einer Erwerbs- oder Berufstätigkeit nach, die vom neuen Dienstort aus nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen ausgeübt werden könnte. Der alleinige Umstand, dass dem Ehegatten nach dem Umzug zeitlicher und finanzieller Aufwand für die täglichen Fahrten von der neuen Wohnung zur Arbeitsstelle erwächst, stellt keine unzumutbare Bedingung im Sinn von Satz 1 dar, es sei denn, die einfache Entfernung vom neuen Dienstort der berechtigten Person zur Arbeitsstelle des Ehegatten beträgt auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 km.

2.3.2.4 

Die berechtigte Person oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger hat nicht nur vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einen Umzug nicht zumutbar erscheinen lassen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung und die Unzumutbarkeit des Umzugs müssen durch amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen sein.

2.3.2.5 

Auf Grund der Schul- oder Berufsausbildung eines mit der berechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes ist ein Umzug nicht zumutbar.

2.4 Höhe und Dauer des Auslagenersatzes nach Art. 12 BayUKG

2.4.1 

Durch die Fahrtkostenerstattung werden die in Folge der Änderung des Dienstortes anfallenden Mehraufwendungen der Berechtigten für die Fahrten von der (bisherigen) Wohnung zur neuen Dienststelle abgegolten. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder privater Kraftfahrzeuge ist den Berechtigten freigestellt. Die Kostenerstattung richtet sich nach den tatsächlich benutzten Verkehrsmitteln; erstattungsfähig sind nur die Kosten für tatsächliche Fahrten. Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge ist grundsätzlich eine pauschalierte Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,20 € pro Kilometer der berücksichtigungsfähigen Wegstrecke zu gewähren. Die Gewährung der erhöhten pauschalierten Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,30 € pro Kilometer ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig.
Triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im Sinn von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayUKG werden insbesondere dann vorliegen, wenn die neue Dienststelle mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht zu erreichen ist, mindestens zwei berechtigte Personen ein Fahrzeug gemeinsam benutzen oder Berechtigte als schwerbehinderte Menschen erheblich gehbehindert oder aus anderen gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind. Zeitersparnis ist in der Regel ein triftiger Grund, wenn diese bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für Hin- und Rückfahrt (insgesamt) zwei Stunden im Vergleich zu der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallenden fahrplanmäßigen Fahrzeit beträgt.
Bei der Bemessung der Fahrtkostenerstattung ist
die Wegstrecke von der Wohnung zur bisherigen Dienststelle gegenzurechnen,
eine maximale (einfache) Mehrstrecke von 100 km pro Arbeitstag zu berücksichtigen,
zur Ermittlung der maßgebenden Strecken die entfernungsmäßig jeweils kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung zu Grunde zu legen; bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist jedoch zu berücksichtigen, dass die kürzeste verkehrsübliche Verbindung für das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel von der für Kraftfahrzeuge einschlägigen Strecke abweichen kann,
die Mehrstrecke jeweils bei dem Verkehrsmittel zu berücksichtigen, bei dem sie tatsächlich anfällt; mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Mehrstrecken können durch eine anteilige Erstattung des anfallenden Fahrpreises im Verhältnis der Mehrstrecke zur Gesamtstrecke abgegolten werden,
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Art. 5 Abs. 1 BayRKG zu beachten, wonach Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen und lediglich notwendige Fahrtkosten zu erstatten sind.
Sofern es sich bei den Berechtigten im Sinn des Art. 12 BayUKG um Bedienstete handelt, deren Dienstort sich vor der aktuellen Maßnahme im Sinn des Art. 12 Abs. 1 BayUKG bereits früher durch eine Verwaltungsmaßnahme im Sinn des Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F. geändert hat und ihnen aus diesem Anlass Trennungsgeld nach Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F. gewährt worden ist, ist bei der Bemessung der Fahrtkostenerstattung nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG als „bisherige Dienststelle “ die Dienststelle der Bediensteten vor der Maßnahme im Sinn des Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F. maßgebend.

2.4.2 

Bei unterwöchigem auswärtigem Verbleib erhalten Berechtigte einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 250 € pro Monat. Für die Bemessung des Mietzuschusses ist die Nettokaltmiete der auswärtigen Unterkunft maßgebend. Nebenkosten werden nicht berücksichtigt.
Neben dem Mietkostenzuschuss erhalten auswärtig verbleibende Berechtigte für eine durchgeführte wöchentliche Heimfahrt Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Nr. 2.4.1.

2.4.3 

Der Auslagenersatz wird für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Dienstortwechsels gewährt. Liegt zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Umzugshinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 1 BayUKG vor, begründet dies keinen (weiteren) Anspruch auf Gewährung von Auslagenersatz.

2.5 Nachträglicher Verzicht auf Umzugskostenzusage; Abrechnung

Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayUKG entfällt der Anspruch auf Umzugskostenvergütung, wenn der Umzug nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage stattfindet. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Widerruf der Umzugskostenzusage und die Gewährung von Auslagenersatz beantragt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 BayUKG bereits zum Zeitpunkt des Dienstortwechsels vorlagen. Zu beachten ist in den Fällen des „nachträglichen “ Verzichts jedoch, dass die Gewährung von Auslagenersatz nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Verzichts – für die dann noch verbleibende Dauer des zehnjährigen Anspruchszeitraums – möglich ist.
Für die Abrechnung des Auslagenersatzes ist Art. 3 Abs. 2 BayUKG entsprechend anwendbar, d.h. Leistungen müssen innerhalb eines halben Jahres geltend gemacht werden. Es bestehen keine Bedenken, den Auslagenersatz ähnlich wie beim Trennungsgeld monatlich abzurechnen; für die Ermittlung des Beginns der Ausschlussfrist kann deshalb der Ablauf des jeweils maßgebenden Monats herangezogen werden.

2.6 Steuerliche Behandlung des Auslagenersatzes nach Art. 12 BayUKG

Für die steuerliche Beurteilung des Auslagenersatzes nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG gelten die Ausführungen in der Nr. 3.2 (Versetzung oder Abordnung mit dem Ziel der Versetzung) der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 2. März 2004 (FMBl S. 42), geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 2. Juni 2005 (FMBl S. 131), zur steuerlichen Behandlung von Trennungsgeldern sinngemäß.
Demnach stellt die bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG zustehende Fahrtkostenerstattung unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Im Gegenzug können Berechtigte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 EStG geltend machen.
Bei unterwöchigem auswärtigem Verbleib ist die steuerliche Beurteilung des Mietzuschusses und der Fahrtkostenerstattung für eine wöchentliche Heimfahrt nach den für die doppelte Haushaltsführung geltenden Grundsätzen vorzunehmen; eine doppelte Haushaltsführung in steuerlichem Sinn liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (vgl. Nr. 3 der vorgenannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen). Liegt diese Voraussetzung vor, ist die Fahrtkostenerstattung und der Mietkostenzuschuss nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 EStG abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen. Ein Werbungskostenabzug für die Kosten der doppelten Haushaltsführung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist nur insoweit möglich, als die Aufwendungen vom Arbeitgeber nicht bereits steuerfrei ersetzt wurden.

3. Zu Art. 16 BayUKG

Gemäß Art. 16 Abs. 3 BayUKG können sich Berechtigte, denen die Umzugskostenvergütung bis zum 30. Juni 2005 zugesagt wurde, für eine Abrechnung nach altem oder neuem Recht entscheiden. Unabhängig davon gilt für alle bis zum 30. Juni 2005 nach altem Recht erteilten Umzugskostenzusagen die Fünf-Jahres-Frist des Art. 3 Abs. 5 BayUKG mit der Maßgabe, dass Fristbeginn der 1. Juli 2005 ist. Für Umzüge nach Ablauf der Frist entfällt der Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Die Bediensteten sind auf diese Regelung hinzuweisen.

4. Inkrafttreten

4.1 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

4.2 

Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 treten außer Kraft:
a)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen betreffend Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld im Rahmen der beamtenrechtlichen Ausbildung vom 16. Dezember 1975 (FMBl 1976 S. 21),
b)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen betreffend Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld für Dienstanfänger vom 16. Dezember 1975 (FMBl 1976 S. 21, StAnz 1976 Nr. 1 ber. Nr. 4),
c)
Vorläufige allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Umzugskostengesetz vom 22. April 1966 (FMBl S. 246, StAnz Nr. 17 ber. Nr. 18),
d)
Erste Bekanntmachung über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld vom 5. Juli 1966 (FMBl S. 694, StAnz Nr. 28),
e)
Entschließung über Umzugskostenvergütung betreffend zuständige Behörde für die Zusage der Umzugskostenvergütung und die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung vom 16. September 1966 (FMBl S. 937),
f)
Entschließung über Umzugskostenvergütung betreffend Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach Art. 12 BayUKG vom 7. Oktober 1968 (FMBl S. 214),
g)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen betreffend Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass der Räumung einer staatseigenen oder im Besetzungsrecht des Staates stehenden Mietwohnung vom 25. August 1975 (FMBl S. 447, StAnz Nr. 35),
h)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen betreffend Vollzug des Art. 2 Abs. 8 des Bayerischen Umzugskostengesetzes vom 24. März 1977 (FMBl S. 174, StAnz Nr. 15 ber. Nr. 16),
i)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen betreffend Einheitliche Vordrucke für Kassenanordnungen über Reisekosten, Umzugskosten und unverzinsliche Vorschüsse vom 19. Dezember 1975 (FMBl 1976 S. 23, StAnz 1976 Nr. 1).

Weigert
Ministerialdirektor