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BayUIG
Text gilt ab: 30.12.2015
Fassung: 08.12.2006
Art. 9
Rechtsschutz
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) 1Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Abs. 3 überprüfen lassen. 2Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Abs. 1. 3Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach Art. 13 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
(3) 1Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 innerhalb eines Monats geltend zu machen, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch auf Information nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann. 2Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Überprüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.