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BayUIG
Text gilt ab: 30.12.2015
Fassung: 08.12.2006
Art. 12
Kosten
(1) 1Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. 2Die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art. 10 und 11 sind gebührenfrei. 3 Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 8 des Kostengesetzes finden keine Anwendung.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 wirksam wahrgenommen werden kann.
(3) 1Private informationspflichtige Stellen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Abs. 1 und 2 verlangen. 2Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung.