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BayTierZV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 12.02.2008
§ 7
Durchführung der Abschlussprüfung
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge den an Besamungsbeauftragte (Besamungstechniker, Besamungstechnikerin) oder an Beauftragte für den Embryotransfer zu stellenden Anforderungen entsprechen. 2Dies ist dann der Fall, wenn sie nachweisen, dass sie in der Abschlussprüfung des Lehrgangs über künstliche Besamung in den in § 3 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz aufgeführten Sachgebieten und in der Abschlussprüfung des Lehrgangs über Embryotransfer in den in § 8 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz aufgeführten Sachgebieten nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen.
(2) 1Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. 2Der theoretische Teil besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt.
(3) Der praktische Teil der Abschlussprüfung hat folgende Sachgebiete zum Inhalt:
1.
Beurteilung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf ihre Eignung zur künstlichen Besamung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder zur Embryonenübertragung (§ 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz),
2.
instrumentelle Sameneinführung – bei der Tierart Pferd einschließlich der Gewinnung und Behandlung des Samens – (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder Embryonenübertragung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz).
(4) 1Im schriftlichen Prüfungsabschnitt ist je eine zweistündige Aufsichtsarbeit aus folgenden Sachgebieten zu fertigen:
1.
Künstliche Besamung (§ 3 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder Embryonenübertragung (§ 8 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz),
2.
Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz) oder tierzüchterische Voraussetzungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz), jeweils einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften.
2Das Vorsitzende Mitglied bestimmt ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die schriftlichen Prüfungsarbeiten bewerten.
(5) 1Im mündlichen Prüfungsabschnitt sind alle Sachgebiete gemäß § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz zu behandeln. 2Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Prüfling höchstens 60 Minuten. 3Sie kann in Gruppen durchgeführt werden.
(6) Wer in der praktischen Prüfung eine schlechtere Note als ausreichend (4) erreicht hat, wird nicht zum theoretischen Teil der Abschlussprüfung zugelassen.
(7) 1Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt. 2Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 3Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. 4Die Abschlussprüfung wird vom Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geleitet, das auch die Aufsichtsführung regelt. 5Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden Mitglieds oder der aufsichtsführenden Person auszuweisen. 6Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
(8) 1Versäumt ein Prüfling einen Prüfungsteil oder einen Prüfungsabschnitt, wird hierfür die Note „ungenügend (6)“ erteilt, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis wegen eines wichtigen Grundes nicht zu vertreten. 2Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. 3Sofern ein wichtiger Grund für das Versäumnis vorliegt, kann der Prüfling nicht abgelegte Prüfungsteile oder Prüfungsabschnitte nachholen. 4Die Entscheidung darüber trifft das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 5Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit.
(9) 1Die Prüflinge können bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(10) 1Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder vorbereiten oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kann die aufsichtsführende Person von der Prüfung vorläufig ausschließen. 2Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. 3In schwerwiegenden Fällen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.