Inhalt

Text gilt ab: 28.10.1966
Fassung: 02.09.1966
Artikel 4
Eine in Zukunft etwa zwischen den Hohen Vertragschließenden entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Artikel 15 § 1 des Bayerischen Konkordates beseitigt werden.