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Text gilt ab: 18.03.1968
Fassung: 20.06.1967
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Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern über die Evangelisch-Theologische Fakultät der Universität München[1]
Vom 20. Juni 1967[2]

Vollzitat nach RedR: Vertrag über die Evangelisch-Theologische Fakultät der Universität München vom 20. Juni 1967 (GVBl. 1968 S. 35, BayRS 01-4-2-WK)
Zwischen dem Freistaat Bayern,
vertreten durch den Herrn Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus, Dr. Ludwig Huber,
und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, vertreten durch den Herrn Landesbischof, D. theol. Hermann Dietzfelbinger DD.,
wird nachstehender Vertrag geschlossen:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
[2] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 21.3.1968 (GVBl. S. 35).
Art. 1
Auf die Evangelisch-Theologische Fakultät der Universität München finden die Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 15. November 1924 entsprechende Anwendung.
Art. 2
An der Juristischen Fakultät der Universität München werden die Bedürfnisse der Studierenden der Evangelisch-Theologischen Fakultät im Hinblick auf die Vertretung des Kirchenrechts in angemessener Weise berücksichtigt.
Art. 3
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages wird nach Art. 31 des Staatsvertrages vom 15. November 1924 verfahren werden.
Art. 4
1Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. 2Der Vertrag tritt mit dem Tag des Austausches in Kraft.
München, den 20. Juni 1967
Für den Freistaat Bayern
Dr. Ludwig Huber
München, den 20. Juni 1967
Für die Ev.-Lutherische Kirche in Bayern
D. Hermann Dietzfelbinger DD.