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Text gilt ab: 06.10.1994
Fassung: 06.05.1994
Artikel 5
1Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinn des Artikel 1, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages gebildet worden sind. 2Die Satzungen dieser Zweckverbände sind den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. 3Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände,