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Text gilt ab: 13.08.2022
Fassung: 19.11.2002
§ 12
Prüfungsausschuss
(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, dem Stellvertreter und den in den Fächern der Abschlussprüfung unterrichtenden Lehrkräften. 2Das vorsitzende Mitglied und der Stellvertreter werden für jede Prüfung vom Staatsministerium bestellt.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied kann für die mündliche Prüfung Unterausschüsse bilden. 2Diese bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied oder einem von ihm benannten Mitglied des Prüfungsausschusses und zwei Lehrkräften, wovon eine der Fachoberschule oder Berufsoberschule und eine dem Kollegtag angehören soll.
(3) 1Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds oder eines von diesem beauftragten Mitglieds den Ausschlag. 3Die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wurde.
(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.