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TKBek
Text gilt ab: 01.01.2015

3. Betrieb und Benutzung dienstlicher TK-Anlagen

3.1  Allgemeine Betriebs- und Benutzungsregeln für Sprachkommunikationseinrichtungen

3.1.1 

Für die Benutzung und den Betrieb gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

3.1.2 

1Jede abgehende Kommunikationsverbindung in das öffentliche TK-Netz ist grundsätzlich nachzuweisen. 2Hierzu sind durch die TK-Anlage oder durch andere Aufzeichnungen, z.B. Einzelverbindungsnachweis beim Anbieter, folgende Verkehrsdaten festzuhalten:
Beginn und Ende bzw. Dauer der Verbindung nach Datum und Uhrzeit
Endeinrichtungsnummer und
die Zielrufnummer.
3Bei als privat gekennzeichneten, nicht nach Nr. 3.2.4 erstattungspflichtigen Verbindungen ist auf den Nachweis der Zielrufnummer zu verzichten. 4Die Verkehrsdaten für erstattungspflichtige private Gespräche auf dienstlichen Mobiltelefonen (Nr. 3.2.4) sind nach vollständiger Abrechnung der Entgelte, spätestens zum Ablauf der gesetzlich festgelegten Höchstspeicherdauer zu löschen, soweit gegen die Abrechnung keine Einwendungen erhoben wurden. 5Die Verkehrsdaten der übrigen Gespräche sind nach Abschluss der Prüfung nach Nr. 3.1.3, spätestens aber nach drei Monaten zu vernichten oder zu löschen. 6In besonderen Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde generell auf den Nachweis verzichtet werden.

3.1.3 

1Die Nachweise über dienstliche Verbindungen können unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips stichprobenweise sowie in konkreten Verdachtsfällen hinsichtlich des dienstlichen Charakters sowie der Notwendigkeit der Gespräche durch die Dienstvorgesetzten oder die von ihnen beauftragten Personen überprüft werden. 2Eine Verwendung für andere Zwecke ist nicht zulässig. 3Da die Durchführung von Kontrollen der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, wird empfohlen, dies behördenintern im Wege einer Dienstvereinbarung zu regeln, wobei auch die Beteiligung der behördlichen Datenschutzbeauftragten vorgesehen werden sollte.

3.1.4 

Bei Verbindungen von Stellen, deren Telefonverkehr nicht der Aufsicht unterliegt (z.B. Personalvertretungen in Personalangelegenheiten) und von Stellen, die im Rahmen einer freiwilligen Beratung (z.B. Drogen-, Gesundheits-, Ehe- und Familienberatung) tätig werden und damit einer besonderen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ist eine Verkehrsdatenerhebung unzulässig.

3.1.5 

1Bei der Benutzung dienstlicher TK-Anlagen sind die allgemeinen Vorschriften über den Persönlichkeits- und Datenschutz zu beachten. 2Unbefugte Aufzeichnungen von Verbindungen sind, soweit eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (§ 100a StPO) fehlt, verboten (§ 201 StGB). 3Das Aufschalten auf Gespräche von Beschäftigten ist unzulässig.

3.1.6 

1Soweit eine TK-Anlage durch mehrere Dienststellen genutzt wird, sind die entstehenden Kosten sachgerecht pauschal zu verteilen (z.B. nach Anzahl der Nutzer).

3.2  Private Mitbenutzung dienstlicher Sprachkommunikationseinrichtungen

3.2.1 

1Dienstliche Sprachkommunikationseinrichtungen dürfen von Beschäftigten für private Zwecke unentgeltlich benutzt werden. 2Die Privatnutzung ist nur in dringenden Fällen und in geringfügigem Umfang zulässig. 3Die uneingeschränkte Verfügbarkeit der Sprachkommunikationseinrichtungen für dienstliche Zwecke muss vorrangig gewährleistet bleiben und es dürfen keine haushaltsrechtlichen Belange entgegenstehen.

3.2.2 

Private Gespräche aus dem Festnetz zu kostenpflichtigen Sonderrufnummern oder ins Ausland sind nicht gestattet.

3.2.3 

Die Beschäftigten sind über das in der Dienststelle angewendete Erfassungsverfahren, über den Zweck der TK-Datenerfassung und über die Behandlung der Daten zu informieren.

3.2.4 

Dienstliche Mobiltelefone dürfen für kostenpflichtige private Gespräche nur im Rahmen einer getrennten Rechnungsstellung, d.h. unterschiedliche Rufnummern für den dienstlichen bzw. privaten Gebrauch, genutzt werden. Hinsichtlich der privaten Internetnutzung dienstlicher Mobilfunkgeräte (z.B. Smartphones, Tablets) sind von der jeweiligen obersten Dienstbehörde Regelungen im Rahmen einer Dienstvereinbarung zu treffen.

3.3  Mitbenutzung dienstlicher Sprachkommunikationseinrichtungen durch Dritte

Die Mitbenutzung von Anschlüssen, Endstellen und Leitungen durch Dritte (z.B. Firmen) ist nur zulässig, wenn ein dienstliches Interesse besteht.