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SudetStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.07.1970
Art. 8
Verwaltungsgrundsätze
(1) 1Die Stiftungsmittel dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. 2Die Annahme von Zuwendungen, die mit der Auflage verbunden werden, sie teils für Stiftungszwecke und teils für andere Zwecke zu verwenden, ist zulässig.
(2) 1Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. 2Der Voranschlag muß in Einnahmen und Ausgaben abgeglichen sein. 3Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung innerhalb von sechs Monaten Rechnung zu legen; die Stiftungsrechnung ist zusammen mit einer Vermögensübersicht der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Obersten Rechnungshof.