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SudetStG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.07.1970
Art. 7
Stiftungsrat
(1) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung in allen wesentlichen Angelegenheiten der Stiftung.
(2) 1Der Stiftungsrat besteht aus
1.
dem Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin als vorsitzendem Mitglied,
2.
dem Staatsminister oder der Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales als dessen Stellvertreter,
3.
fünf Vertretern des Landtags, die dem Landtag nicht angehören müssen,
4.
fünf Vertretern aus dem Kreis der Sudetendeutschen, die vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit der Sudetendeutschen Landsmannschaft bestellt werden und
5.
je einem Vertreter
a)
der Bundesregierung,
b)
der Staatskanzlei,
c)
des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus,
d)
des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und
e)
des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales.
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 werden jeweils für eine Dauer von fünf Jahren entsandt. 3 Art. 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt für sie entsprechend. 4Die Mitglieder nach Satz 1 können für die verbleibende Amtszeit nach Satz 2 bis zu drei weitere Personen in den Stiftungsrat wählen, wenn die Mitglieder diese Personen für die Förderung der Arbeit der Stiftung als besonders notwendig erachten.
(3) 1Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. 3Sie erhalten Aufwendungsersatz.