Inhalt

StuSembSV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.11.2011
§ 2
(1) Dem Staatlichen Studienseminar obliegt in Ausführung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes, der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen und der Lehramtsprüfungsordnung II die Gesamtausbildung der Studienreferendare.
(2) Es nimmt die Fachaufsicht über die Abteilung IV des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern wahr.
(3) Es wirkt hierfür mit vom Staatsministerium bestimmten beruflichen Schulen (Universitätsschulen) bei der Gestaltung der Praxisanteile während der universitären Lehramtsausbildung zusammen.