Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 27.12.2004
Art. 2
Stiftungszweck
(1) 1Zweck der Stiftung ist die Förderung der darstellenden Kunst. 2Zu diesem Zweck übernimmt die Stiftung das bisher von der Stadt Nürnberg getragene Theater Nürnberg und führt dessen Betrieb unter dem Namen „Staatstheater Nürnberg“ fort.
(2) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.