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BayStrWG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.10.1981
Art. 54a
Straßenbaulast an beschränkt-öffentlichen Wegen
(1) Träger der Straßenbaulast für die beschränkt-öffentlichen Wege sind die Gemeinden.
(2) Art. 49 gilt entsprechend.