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BayStrWG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.10.1981
Art. 49
Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen
Wenn eine Gemeindeverbindungsstraße ausschließlich oder überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, sind diese verpflichtet, nach Maßgabe ihres Nutzens der Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße verläuft, die im Rahmen der Straßenbaulast erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.