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BayStrWG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.10.1981
Art. 10
Sicherheitsvorschriften
(1) Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) 1Die Straßenbaubehörde kann Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige in entsprechender Anwendung der auf Grund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnungen heranziehen. 2Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO gilt entsprechend.
(3) Abs. 2 gilt auch für Bundesstraßen.