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BayStrAG
Text gilt ab: 01.01.2017
Fassung: 13.12.2016
Art. 3
Psychosoziale Prozessbegleitung
(1) 1Auf schriftlichen Antrag wird als psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt, wer
1.
die Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) erfüllt,
2.
über praktische Berufserfahrung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 PsychPbG von mindestens zwei Jahren verfügt und diese innerhalb der letzten acht Jahre erworben hat und
3.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
2Der Antragsteller hat
1.
die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und
2.
ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes
beizubringen. 3Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet; wiederholte Anerkennung ist möglich. 4Sie kann, auch nachträglich, mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen sicherzustellen. 5Wer nach den Sätzen 1 bis 4 anerkannt wurde, kann mit Namen, Kontaktdaten, Befristungsdatum und Angabe des örtlichen und opfergruppenspezifischen Tätigkeitsschwerpunkts in einer öffentlich zugänglichen Datei geführt werden.
(2) 1Auf schriftlichen Antrag des Anbieters wird eine Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychPbG als tauglich anerkannt, wenn
1.
sie nach Überzeugung der zuständigen Behörde nach Lehrinhalt, zeitlichem Umfang, Veranstaltungsform, Methodik und eingesetztem Lehrpersonal geeignet ist, die Teilnehmenden zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Durchführung psychosozialer Prozessbegleitung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 PsychPbG zu befähigen und
2.
der Anbieter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
2Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Zuständig für die Anerkennungen nach den Abs. 1 und 2 ist der Präsident des Oberlandesgerichts München.
(4) 1Wer durch ein anderes Land als psychosozialer Prozessbegleiter anerkannt wurde, darf auch in Bayern psychosoziale Prozessbegleitung vornehmen. 2Bei der Anerkennung einer Person nach Abs. 1 steht die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Land derjenigen nach Abs. 2 gleich.